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§ 13 LHG 2005/2006
Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 63-35
Normtyp: Gesetz

§ 13 LHG 2005/2006

Der Fachbereich Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz wird ohne die Bereiche Vorklinik und Klinisch-theoretische Institute als Sondervermögen des Landes (Sondervermögen Medizin) verwaltet. Der Wirtschaftsplan wird nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erstellt und vollzogen. Die Teile I bis IV, VIII und IX der Landeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass bei Entscheidungen, die nicht die Höhe der Zuführungsbeträge im Landeshaushalt beeinflussen, an die Stelle des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums das für die Hochschulen zuständige Ministerium tritt. Im Übrigen findet § 113 LHO Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG2005/2006,RP - LandeshaushaltsG 2005/2006/
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