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§ 6 LHG 2005/2006
Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 63-35
Normtyp: Gesetz

§ 6 LHG 2005/2006

(1) Auf Grund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels die folgenden einzelnen Ausgabenbereiche jeweils für sich für gegenseitig deckungsfähig erklärt:

  1. 1.
    die Ansätze der Hauptgruppe 4,
  2. 2.
    die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531-,
  3. 3.
    die Ansätze der Hauptgruppe 7 und
  4. 4.
    die Ansätze der Obergruppen 81 und 82.

Darüber hinaus werden die Ansätze der Hauptgruppe 4 und des Titels 919 02 innerhalb eines Kapitels für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Auf Grund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels einzelne Ausgabenbereiche jeweils bis zu 20 v. H. für einseitig deckungsfähig zu Gunsten anderer Ausgabenbereiche erklärt (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit), und zwar:

  1. 1.
    die Ansätze der Hauptgruppe 4 zu Gunsten der Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531-, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05 und
  2. 2.
    die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - zu Gunsten der Ansätze der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05.

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Auf Grund des § 7a Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 Satz 2 LHO werden die Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - sowie des Titels 919 02 für übertragbar erklärt. Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können entsprechende Ausgabereste der Hauptgruppe 4 auch für Zwecke der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981 05 verwendet werden. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531-, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie der Titel 919 02 und 981 05 sind, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden, im folgenden Haushaltsjahr einzusparen; hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere bestimmt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 und die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.

(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.

(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und den allgemeinen Entwicklungsstand der Instrumente nach Absatz 5 zu den Stichtagen 31. Juli und 31. Dezember.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG2005/2006,RP - LandeshaushaltsG 2005/2006/