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§ 14 LHG 2005/2006
Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 63-35
Normtyp: Gesetz

§ 14 LHG 2005/2006

Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG2005/2006,RP - LandeshaushaltsG 2005/2006/
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