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Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 63-35
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LHG 2005/2006

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 15.909.946.700,00 EUR festgestellt.

(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 17.051.008.500,00 EUR festgestellt.




§ 2 LHG 2005/2006

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    zur Deckung von Ausgaben Kredite

    im Haushaltsjahr 2005 bis zu 4.994.400.000,00 EUR,
    im Haushaltsjahr 2006 bis zu 5.872.500.000,00 EUR,
  2. 2.

    zur Deckung von Ausgaben des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kredite

    im Haushaltsjahr 2005 bis zu 43.000.000,00 EUR,
    im Haushaltsjahr 2006 bis zu 37.000.000,00 EUR

    und

  3. 3.

    zur Deckung von Ausgaben des Landesbetriebs "Straßen und Verkehr" Kredite

    im Haushaltsjahr 2005 bis zu 182.711.200,00 EUR,
    im Haushaltsjahr 2006 bis zu 173.517.700,00 EUR

aufzunehmen.

(2) Für die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages ist zunächst die aus dem Vorjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung auszuschöpfen, die nicht zur Finanzierung der aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zu Lasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehn

im Haushaltsjahr 2005 bis zu 1.000.000.000,00 EUR,
im Haushaltsjahr 2006 bis zu 1.000.000.000,00 EUR

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2005 und des Haushaltsjahres 2006 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das jeweils laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Kreditmarktschulden dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. des Gesamtschuldenstandes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft abgesichert ist, werden auf diesen Höchstbetrag nicht angerechnet.

(6) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(7) Soweit der Bund, der Ausgleichsfonds oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2005 und 2006 über die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 jeweils bis zur Höhe von 12.500.000,00 EUR als Kredite aufnehmen.

(8) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 6 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Darauf sind die Kredite anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.

(9) Das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Mittel für Darlehn nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), soweit sie den Landesanteil betreffen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitstellen zu lassen und dieser den Landesanteil an den Darlehnsrückflüssen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Gegenzug abzutreten. Entstehende Zinsen und Tilgungsausfälle bei Rückzahlung der Darlehn werden vom Land finanziert.




§ 3 LHG 2005/2006

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.
    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies auf Grund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist;
  2. 2.
    vorübergehend Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter mit der Maßgabe zu schaffen, dass diese in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind;
  3. 3.
    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden;
  4. 4.
    Planstellen umzuwandeln, soweit dies zum Vollzug des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes erforderlich ist, dabei können auch andere Stellen als Planstellen in Planstellen umgewandelt werden;
  5. 5.
    Stellen für Angestellte in vergleichbare Planstellen umzuwandeln;
  6. 6.
    Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder einer Elternzeit im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 und 5 der Laufbahnverordnung sicherzustellen;
  7. 7.
    fachspezifische Planstellen in Einzelfällen auch mit Beamtinnen oder Beamten anderer Fachrichtungen zu besetzen, wenn adäquate Planstellen nicht vorhanden oder bereits besetzt sind.

Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen oder umgewandelten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Aushilfs- und Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.

(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium vorübergehend eine dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Planstelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" schaffen.

(4) Soweit die Zahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in Beförderungsämtern die zulässige Zahl der Planstellen je Besoldungsgruppe in den Stellenplänen des Haushaltsplans überschreitet, wird das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, Planstellen entsprechend umzuwandeln. Die umzuwandelnden Planstellen erhalten mit der Folge des § 47 Abs. 3 LHO den Vermerk "künftig umzuwandeln (ku)".




§ 4 LHG 2005/2006

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.

(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500.000,00 EUR übersteigen.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.

(4) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1.000.000,00 EUR übersteigt.

(5) Der Betrag nach § 112a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.




§ 5 LHG 2005/2006

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150.000,00 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der institutionell geförderten Stelle

  1. 1.
    auf Grund eines Staatsvertrages oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt werden oder
  2. 2.
    nicht von der Übersicht über die vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftspläne, die nach § 26 Abs. 3 LHO den Haushaltsplänen für- die Haushaltsjahre 2005 und 2006 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen sind, abweichen; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahmen- oder Ausgabengruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v. H. gegenüber den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen unerheblich.




§ 6 LHG 2005/2006

(1) Auf Grund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels die folgenden einzelnen Ausgabenbereiche jeweils für sich für gegenseitig deckungsfähig erklärt:

  1. 1.
    die Ansätze der Hauptgruppe 4,
  2. 2.
    die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531-,
  3. 3.
    die Ansätze der Hauptgruppe 7 und
  4. 4.
    die Ansätze der Obergruppen 81 und 82.

Darüber hinaus werden die Ansätze der Hauptgruppe 4 und des Titels 919 02 innerhalb eines Kapitels für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Auf Grund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels einzelne Ausgabenbereiche jeweils bis zu 20 v. H. für einseitig deckungsfähig zu Gunsten anderer Ausgabenbereiche erklärt (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit), und zwar:

  1. 1.
    die Ansätze der Hauptgruppe 4 zu Gunsten der Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531-, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05 und
  2. 2.
    die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - zu Gunsten der Ansätze der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05.

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Auf Grund des § 7a Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 Satz 2 LHO werden die Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - sowie des Titels 919 02 für übertragbar erklärt. Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können entsprechende Ausgabereste der Hauptgruppe 4 auch für Zwecke der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981 05 verwendet werden. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531-, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie der Titel 919 02 und 981 05 sind, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden, im folgenden Haushaltsjahr einzusparen; hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere bestimmt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 und die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.

(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.

(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und den allgemeinen Entwicklungsstand der Instrumente nach Absatz 5 zu den Stichtagen 31. Juli und 31. Dezember.




§ 7 LHG 2005/2006

(1) Zur Ergänzung und Fortentwicklung moderner Haushaltsinstrumentarien wird das erstmals im Haushaltsplan 2002 zur leistungsbezogenen Planaufstellung und -bewirtschaftung ausgebrachte Instrument des Leistungsauftrags (§ 7b LHO) als Pilotprojekt weitergeführt. Ziel ist es, durch eine in erster Linie aufgaben-, produkt- und wirkungsorientierte Betrachtungsweise des Verwaltungshandelns das Kosten- und Leistungsbewusstsein sowie einen effektiveren Einsatz der vorhandenen Ressourcen im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu fördern.

(2) Haushaltssystematisch abgegrenzte Ausgabebereiche des Haushaltsplans (Kapitel, Titelgruppen) können mit Leistungsaufträgen verbunden werden, wonach in einem Entwicklungsprozess quantitativ und qualitativ definierte Leistungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu erbringen sind. Der Leistungsauftrag wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung konzipiert. Er hat insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die betreffenden Aufgaben anzugeben, die Gesamtstrategie in dem jeweiligen Politikfeld oder Aufgabenzusammenhang zu beschreiben sowie die voraussichtlichen Kosten, Leistungen und Wirkungen darzustellen. Geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Zielvorgaben sind Zug um Zug zu entwickeln.

(3) Zur Konkretisierung des Leistungsauftrags wird zwischen der verantwortlichen Stelle und dem einzelplanbewirtschaftenden Ressort unter Beteiligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums eine Zielvereinbarung geschlossen. Insbesondere enthält sie für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche Zielgrößen, die den Ressourceneinsatz, den Umfang, die Qualität oder die Wirkung von Verwaltungsleistungen beschreiben.

(4) Gemäß § 7b Abs. 4 LHO berichtet die Landesregierung im Rahmen des § 20a Abs. 2 LHO in Verbindung mit § 6 Abs. 6 zu den erteilten Leistungsaufträgen.

(4) Das Nähere, insbesondere zur Ausgestaltung des Leistungsauftrags, der Zielvereinbarung und des Berichts, regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.




§ 8 LHG 2005/2006

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO zulassen, dass bei der Veräußerung landeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke für die Schaffung von neuem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung ein Preisnachlass bis zu 50 v.H. unter dem vollen Wert gewährt werden kann. Der Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Wird die Belegung oder die Bebauung der Grundstücke nicht binnen angemessener Frist vollzogen, so ist das Eigentum an dem Grundstück gegen Erstattung der Kosten wieder auf das Land zurückzuübertragen oder der nach Satz 1 gewährte Preisnachlass zu erstatten.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO bei landeseigenen bebauten und unbebauten Grundstücken in Konversionsstandorten Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert zulassen.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass vom Land im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.




§ 9 LHG 2005/2006

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen für Kredite

  1. 1.
    zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 250.000.000,00 EUR,
  2. 2.
    zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 500.000.000,00 EUR und
  3. 3.
    zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 400.000.000,00 EUR.

(2) Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 3 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Bürgschaftsurkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. Im Rahmen der Ermächtigung können auch Garantien übernommen werden. Darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union.

(3) Das für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von 50.000.000,00 EUR zu übernehmen.

(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.
    Forderungen des Landes aus Darlehnsverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus oder der sozialen Wohnraumförderung im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 160.000.000,00 EUR und im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 130.000.000,00 EUR zu verkaufen; im Rahmen dieser Verkäufe fließen dem Land weiterhin die Tilgungseinnahmen zu; als Ausgleich hierfür sowie zur Kompensation eventueller Forderungsausfälle werden auf den Erwerber weitere Forderungen des Wohnungsbauvermögens im entsprechenden Gegenwert übertragen;
  2. 2.
    im Haushaltsjahr 2005 die durch die stille Einlage von Forderungen des Wohnungsbauvermögens im Haushaltsjahr 2004 erworbenen Kernkapitalfinanzinstrumente (Profit-Linked-Perpetuals) in Höhe von 400.000.000,00 EUR zu veräußern.

Im Rahmen dieser Ermächtigungen ist das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium berechtigt, der Ablösung regelmäßiger Einnahmen aus Zinstauschgeschäften durch Vereinnahmung einer einmaligen Ausgleichszahlung zuzustimmen, mit der Folge, dass die Haftung des Landes für eventuelle Forderungsausfälle gegenüber den Erwerbern entfällt; die übrigen Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 160.000.000,00 EUR und im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 130.000.000,00 EUR zur Besicherung der zu verkaufenden Forderungen des Landes aus Darlehnsverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus oder der sozialen Wohnraumförderung zu übernehmen. Darüber hinaus wird das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 Bürgschaften bis zur Höhe von 465.000.000,00 EUR und im Haushaltsjahr 2006 Bürgschaften bis zur Höhe von 275.000.000,00 EUR zur Besicherung privatrechtlicher Forderungen gemäß § 3 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz gegenüber dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz zu übernehmen; diese Bürgschaftsermächtigung ersetzt die in früheren Haushaltsjahren erteilten Bürgschaftsermächtigungen gegenüber dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz in Höhe von 457.000.000,00 EUR.




§ 10 LHG 2005/2006

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine sich für das Land ergebende Freistellungsverpflichtung aus § 36 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), bis zur Höhe von 62.500.000,00 EUR zu erfüllen.




§ 11 LHG 2005/2006

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Aufgaben der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH (ISB) bis zur Höhe von 2.500.000.000,00 EUR Bürgschaften zu übernehmen.




§ 12 LHG 2005/2006

Auf die Höchstbeträge nach den §§ 9 bis 11 sind alle bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.




§ 13 LHG 2005/2006

Der Fachbereich Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz wird ohne die Bereiche Vorklinik und Klinisch-theoretische Institute als Sondervermögen des Landes (Sondervermögen Medizin) verwaltet. Der Wirtschaftsplan wird nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erstellt und vollzogen. Die Teile I bis IV, VIII und IX der Landeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass bei Entscheidungen, die nicht die Höhe der Zuführungsbeträge im Landeshaushalt beeinflussen, an die Stelle des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums das für die Hochschulen zuständige Ministerium tritt. Im Übrigen findet § 113 LHO Anwendung.




§ 14 LHG 2005/2006

Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.




§ 15 LHG 2005/2006

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2007 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.




§ 16 LHG 2005/2006

§ 34 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt bei der Anwendung der §§ 6 und 13 unberührt; er hat auf die Bemessung des dem einzelnen Ressort, in dessen Geschäftsbereich Hochschulen bestehen, zustehenden Gesamtbudgets keinen Einfluss.




§ 17 LHG 2005/2006

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2006 enthält, am 1. Januar 2006 in Kraft.




Anlage 1.0 LHG 2005/2006 – Gesamtplan 2005
Haushaltsübersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2005

    Einnahmen  
  0123 
EinzelplanEinnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungsein-
nahmen, Ein-
nahmen aus Schuldendienst und dgl.
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schulden-
aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzie-
rungseinnahmen
Summe Einnahmen
  EUREUREUREUREUR
1 23456
       
01Landtag 117.30029.500 146.800
       
02Ministerpräsident und Staatskanzlei, Landesvertretung 1.364.7004.455.600645.5006.465.800
       
03Ministerium des Innern und für Sport 35.059.70015.948.0004.192.90055.200.600
       
04Ministerium der Finanzen 41.472.00026.608.00028.003.00096.083.000
       
05Ministerium der Justiz 220.988.3005.048.700 226.037.000
       
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit 34.358.800439.782.600137.206.200611.347.600
       
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau907.60010.777.600428.409.300175.538.600615.633.100
       
09Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend 4.841.7009.245.90051.554.80065.642.400
       
10 Rechnungshof 43.00096.400 139.400
       
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung 586.166.80031.648.000121.316.000739.130.800
       
14Ministerium für Umwelt und Forsten32.150.00048.080.8002.892.00019.948.900103.071.700
       
15Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur 11.853.60053.467.50041.656.800106.977.900
       
20Allgemeine Finanzen7.274.500.000331.437.100517.783.5005.160.350.00013.284.070.600
       
Summe 20057.307.557.6001.326.561.4001.535.415.0005.740.412.70015.909.946.700
Summe 20047.423.019.400888.865.2001.883.511.2006.089.739.20016.285.135.000
Vgl. z. 2004- 115.461.800437.696.200- 348.096.200- 349.326.500- 375.188.300
   Ausgaben     
456789   
Personal-
ausgaben
Sächliche Verwaltungs-
ausgaben und Ausgaben für den Schulden-
dienst
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaß-
nahmen
Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investi-
tionsförder-
maßnahmen
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
Summe Ausgaben+ Überschuss
- Zuschuss
Ein-
zel-
plan
EUREUREUREUREUREUREUREUR 
7891011121314 
         
23.592.6003.635.8005.945.300 379.700181.80033.735.200- 33.588.40001
         
23.743.40011.537.9001.713.800 235.7001.116.50038.347.300- 31.881.50002
         
802.324.900138.598.600139.157.800 40.060.40014.644.6001.134.786.300-1.079.585.70003
         
346.400.90043.865.20028.551.30050.0005.384.00010.771.200435.022.600- 338.939.60004
         
425.323.600193.020.00015.714.800 6.896.60013.117.500654.072.500- 428.035.50005
         
91.841.30020.210.8001.063.365.800 114.579.600138.310.7001.428.308.200- 816.960.60006
         
144.772.000102.064.800513.099.80039.900307.255.6006.038.9001.073.271.000- 457.637.90008
         
2.381.313.10013.601.900408.910.800 103.433.500132.978.9003.040.238.200- 2.974.595.80009
         
17.125.600935.70025.600 60.200161.10018.308.200- 18.168.80010
         
 21.914.20068.479.00068.528.00091.154.00061.667.400311.742.600427.388.20012
         
83.153.20035.216.700119.752.10016.741.90071.745.2007.857.000334.466.100- 231.394.40014
         
335.372.40069.019.300409.843.000838.40062.098.50074.678.700951.850.300- 844.872.40015
         
37.857.1005.121.051.100847.433.200 449.397.20059.6006.455.798.2006.828.272.40020
         
4.712.820.1005.774.672.0003.621.992.30086.198.2001.252.680.200461.583.90015.909.946.7000 
4.807.628.9006.395.566.3003.608.975.20080.532.3001.202.204.400190.227.90016.285.135.0000 
- 94.808.800- 620.894.30013.017.1005.665.90050.475.800271.356.000- 375.188.3000 



Anlage 1.1 LHG 2005/2006 – Gesamtplan 2005
Haushaltsübersicht über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2005

EinzelplanVeran-
schla-
gung
Ver-
pflich-
tungs-
ermäch-
tigung
Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr
    
 200520052006200720082009 ff.unbest.
        
  1.000,00 EUR
         
01Landtag       
         
02Ministerpräsident und Staatskanzlei, Landesvertretung1.999757757    
         
03Ministerium des Innern und für Sport43.615 16.164 9.366 4.299 2.100400 
         
04Ministerium der Finanzen       
         
05Ministerium der Justiz2.251 40     40
         
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit203.135 90.272 22.126 13.117 4.398 50.631 
         
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau295.860 316.145 146.039 85.183 48.416 39.506 
         
09Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend57.122 54.844 23.628 26.005 5.13675 
         
10Rechnungshof19      
         
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung176.559 265.409 80.835 66.745 42.165 75.164500
         
14Ministerium für Umwelt und Forsten90.145 59.809 24.233 14.266 4.274 17.036 
         
15Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur60.415 26.467 16.473 1.202 6288.164 
         
20Allgemeine Finanzen124.145 96.300 39.000 37.800 19.500   
         
 Zusammen1.055.263 929.207 362.457 248.615 126.618 190.977 540



Anlage 1.2 LHG 2005/2006 – Gesamtplan 2005
Finanzierungsübersicht 2005

 Betrag für 2004
EUR
Betrag für 2005
EUR
   
Ermittlung des Finanzierungssaldos  
   
1.Ausgaben16.285.135.000 15.909.946.700
 abzüglich  
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt4.593.880.800 3.967.066.100
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke139.689.000 180.670.600
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren200  
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen50.538.700 280.913.300
 Ausgaben im Finanzierungssaldo 11.501.026.300 11.481.296.700
    
2.Einnahmen16.285.135.00015.909.946.700
 abzüglich  
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt5.581.400.0004.990.900.000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken  
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre200  
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen50.242.800 280.913.300
 Einnahmen im Finanzierungssaldo 10.653.492.000 10.638.133.400
    
3.Finanzierungssaldo847.534.300 843.163.300
    
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos  
    
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt  
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt5.581.400.000 4.990.900.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt4.593.880.800 3.967.066.100
 Saldo987.519.200 1.023.833.900
    
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren  
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre200  
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren200 
 Saldo  
    
6.Rücklagenbewegung  
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken  
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke139.689.000 180.670.600
 Saldo- 139.689.000 - 180.670.600
    
7.Verrechnungsbewegung  
7.1einnahmeseitige Verrechnungen50.242.800 280.913.300
7.2ausgabeseitige Verrechnungen50.538.700 280.913.300
 Saldo- 295.900  
    
8.Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5, 6 und 7)847.534.300 843.163.300



Anlage 1.3 LHG 2005/2006 – Gesamtplan 2005
Kreditfinanzierung 2005

 Betrag für 2004
EUR
Betrag für 2005
EUR
   
Kredite am Kreditmarkt  
   
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1langfristig  
1.1.1zu allgemeinen Zwecken5.581.400.000 4.990.900.000
1.1.2zu besonderen Zwecken  
1.2kurzfristig  
    
 Summe Einnahmen5.581.400.000 4.990.900.000
    
    
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgung langfristiger Schulden  
2.1.1Anleihen3.081.477.000 1.850.000.000
2.1.2Schuldscheindarlehn  
 von Banken1.121.306.000 1.941.900.000
 von Versicherungen25.564.600 144.815.000
 von Sozialversicherungsträgern1002.556.500
 von Sonstigen365.533.100 27.794.600
2.1.3Hypotheken, Grund- und Rentenschulden  
2.1.4Ausgleichsforderungen  
2.1.5Altsparerentschädigung  
2.1.6Entschädigungen nach dem Abkommen über Auslandsschulden  
2.2Tilgung kurzfristiger Schulden  
2.2.1Kassenobligationen  
2.2.2Unverzinsliche Schatzanweisungen  
2.3Marktpflege  
    
 Summe Ausgaben4.593.880.800 3.967.066.100
    
3.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt987.519.2001.023.833.900
    
    
Kredite im öffentlichen Bereich
 
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
4.1zur Förderung des Wohnungsbaues3.500.000 3.500.000
4.2zur Förderung des Städtebaues  
4.3für sonstige Maßnahmen  
    
 Summe Einnahmen3.500.000 3.500.000
    
5.Ausgaben zur Schuldentilgung  
5.1Tilgung an den Bund25.615.100 23.041.300
5.2Tilgung an Lastenausgleichsfonds  
5.3Tilgung an ERP-Sondervermögen  
    
 Summe Ausgaben23.041.300 38.041.300
    
6.Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich- 19.541.300 - 34.541.300
    
 Einnahmen aus Krediten insgesamt  
    
7.Kredite vom Kreditmarkt5.581.400.000 4.990.900.000
    
8.Kredite im öffentlichen Bereich3.500.000 3.500.000
    
 Zusammen5.584.900.000 4.994.400.000



Anlage 1.4 LHG 2005/2006 – Gesamtplan 2006
Haushaltsübersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2006

    Einnahmen  
  0123 
EinzelplanEinnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungsein-
nahmen, Ein-
nahmen aus Schuldendienst und dgl.
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schulden-
aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzie-
rungseinnahmen
Summe Einnahmen
  EUREUREUREUREUR
1 23456
       
01Landtag 117.30024.800 142.100
       
02Ministerpräsident und Staatskanzlei, Landesvertretung 1.364.7004.413.500645.5006.423.700
       
03Ministerium des Innern und für Sport 35.060.40016.102.5003.984.10055.147.000
       
04Ministerium der Finanzen 41.462.00026.608.00028.003.00096.073.000
       
05Ministerium der Justiz 222.293.3005.147.400 227.440.700
       
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit 34.378.200447.852.100137.457.200619.687.500
       
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau907.60010.646.700436.617.100172.468.900620.640.300
       
09Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend 4.841.7009.250.50051.554.80065.647.000
       
10 Rechnungshof 55.00096.400 151.400
       
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung 499.761.80021.148.000117.350.000638.259.800
       
14Ministerium für Umwelt und Forsten32.150.00049.780.8002.916.60018.661.900103.509.300
       
15Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur 5.168.60052.767.50043.363.000101.299.100
       
20Allgemeine Finanzen7.614.800.000302.657.100560.680.5006.038.450.00014.516.587.600
       
Summe 20067.647.857.6001.207.587.6001.583.624.9006.611.938.40017.051.008.500
Summe 20057.307.557.6001.326.561.4001.535.415.0005.740.412.70015.909.946.700
Vgl. z. 2005340.300.000- 118.973.80048.209.900871.525.7001.141.061.800
   Ausgaben     
456789   
Personal-
ausgaben
Sächliche Verwaltungs-
ausgaben und Ausgaben für den Schulden-
dienst
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaß-
nahmen
Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investi-
tionsförder-
maßnahmen
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
Summe Ausgaben+ Überschuss
- Zuschuss
Ein-
zel-
plan
EUREUREUREUREUREUREUREUR 
7891011121314 
         
23.793.2003.587.7005.986.300 354.700181.80033.903.700- 33.761.60001
         
23.614.60011.513.0001.713.100 235.7001.122.30038.198.700- 31.775.00002
         
807.308.300139.727.200141.740.800 38.535.50019.394.7001.146.706.500-1.091.559.50003
         
344.645.00043.914.20028.048.30050.0005.700.00011.755.200434.112.700- 338.039.70004
         
425.215.000198.036.80015.848.900 7.365.30014.372.800660.838.800- 433.398.10005
         
93.032.40014.695.7001.087.468.500 110.807.600138.651.2001.444.655.400- 824.967.90006
         
144.745.800112.011.900512.437.00038.500302.878.9006.166.3001.078.278.400- 457.638.10008
         
2.411.067.60013.977.500413.280.100 99.752.600155.016.3003.093.094.100- 3.027.447.10009
         
17.366.600928.20025.600 60.200186.70018.567.300- 18.415.90010
         
 21.564.20049.314.00059.421.00090.431.40061.471.600282.202.200356.057.60012
         
82.452.70036.910.900125.177.60015.269.80071.943.4007.922.000339.676.400- 236.167.10014
         
339.685.70067.117.000441.344.400838.40061.646.20057.691.700968.323.400- 867.024.30015
         
62.397.2006.118.460.600967.131.800 349.401.70015.059.6007.512.450.9007.004.136.70020
         
4.775.324.1006.782.444.9003.789.516.40075.617.7001.139.113.200488.992.20017.051.008.5000 
4.712.820.1005.774.672.0003.621.992.30086.198.2001.252.680.200461.583.90015.909.946.7000 
62.504.0001.007.772.900167.524.100- 10.580.500- 113.567.00027.408.3001.141.061.8000 



Anlage 1.5 LHG 2005/2006 – Gesamtplan 2006
Haushaltsübersicht über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2006

EinzelplanVeran-
schla-
gung
Ver-
pflich-
tungs-
ermäch-
tigung
Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr
    
 200620062007200820092010 ff.unbest.
        
  1.000,00 EUR
         
01Landtag       
         
02Ministerpräsident und Staatskanzlei, Landesvertretung1.990757757    
         
03Ministerium des Innern und für Sport44.924 21.964 14.066 4.799 2.600500 
         
04Ministerium der Finanzen       
         
05Ministerium der Justiz2.191 40     40
         
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit198.329 88.091 22.317 13.420 4.302 48.053 
         
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau297.112 271.138 135.050 74.354 38.116 23.618 
         
09Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend53.822 54.936 22.216 27.550 5.09575 
         
10Rechnungshof101010    
         
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung170.341 183.615 67.953 47.203 37.158 30.801500
         
14Ministerium für Umwelt und Forsten89.863 33.729 19.079 10.000 2.850 1.800 
         
15Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur56.079 26.087 16.093 1.202 6288.164 
         
20Allgemeine Finanzen125.638 96.300 39.000 37.800 19.500   
         
 Zusammen1.040.299 776.667 336.541 216.327 110.248 113.011 540



Anlage 1.6 LHG 2005/2006 – Gesamtplan 2006
Finanzierungsübersicht 2006

 Betrag für 2005
EUR
Betrag für 2006
EUR
   
Ermittlung des Finanzierungssaldos  
   
1.Ausgaben15.909.946.700 17.051.008.500
 abzüglich  
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt3.967.066.100 4.983.529.600
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke180.670.600 206.365.500
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen280.913.300 282.626.700
 Ausgaben im Finanzierungssaldo 11.481.296.700 11.578.486.700
    
2.Einnahmen15.909.946.70017.051.008.500
 abzüglich  
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt4.990.900.0005.869.000.000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken  
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen280.913.300 282.626.700
 Einnahmen im Finanzierungssaldo 10.638.133.400 10.899.381.800
    
3.Finanzierungssaldo843.163.300 679.104.900
    
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos  
    
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt  
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt4.990.900.000 5.869.000.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt3.967.066.100 4.983.529.600
 Saldo1.023.833.900 885.470.400
    
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren  
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
 Saldo  
    
6.Rücklagenbewegung  
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken  
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke180.670.600 206.365.500
 Saldo- 180.670.600 - 206.365.500
    
7.Verrechnungsbewegung  
7.1einnahmeseitige Verrechnungen280.913.300 282.626.700
7.2ausgabeseitige Verrechnungen280.913.300 282.626.700
 Saldo  
    
8.Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5, 6 und 7)843.163.300 679.104.900



Anlage 1.7 LHG 2005/2006 – Gesamtplan 2006
Kreditfinanzierung 2006

 Betrag für 2005
EUR
Betrag für 2006
EUR
   
Kredite am Kreditmarkt  
   
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1langfristig  
1.1.1zu allgemeinen Zwecken4.990.900.000 5.869.000.000
1.1.2zu besonderen Zwecken  
1.2kurzfristig  
    
 Summe Einnahmen4.990.900.000 5.869.000.000
    
    
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgung langfristiger Schulden  
2.1.1Anleihen1.850.000.000 2.855.050.000
2.1.2Schuldscheindarlehn  
 von Banken1.941.900.000 1.951.342.000
 von Versicherungen144.815.000 164.331.500
 von Sozialversicherungsträgern2.556.500100
 von Sonstigen27.794.600 12.806.000
2.1.3Hypotheken, Grund- und Rentenschulden  
2.1.4Ausgleichsforderungen  
2.1.5Altsparerentschädigung  
2.1.6Entschädigungen nach dem Abkommen über Auslandsschulden  
2.2Tilgung kurzfristiger Schulden  
2.2.1Kassenobligationen  
2.2.2Unverzinsliche Schatzanweisungen  
2.3Marktpflege  
    
 Summe Ausgaben3.967.066.100 4.983.529.600
    
3.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt1.023.833.900885.470.400
    
    
Kredite im öffentlichen Bereich
 
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
4.1zur Förderung des Wohnungsbaues3.500.000 3.500.000
4.2zur Förderung des Städtebaues  
4.3für sonstige Maßnahmen  
    
 Summe Einnahmen3.500.000 3.500.000
    
5.Ausgaben zur Schuldentilgung  
5.1Tilgung an den Bund23.041.300 23.041.300
5.2Tilgung an Lastenausgleichsfonds  
5.3Tilgung an ERP-Sondervermögen  
    
 Summe Ausgaben38.041.300 23.041.300
    
6.Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich- 34.541.300 - 19.541.300
    
 Einnahmen aus Krediten insgesamt  
    
7.Kredite vom Kreditmarkt4.990.900.000 5.872.500.000
    
8.Kredite im öffentlichen Bereich3.500.000 3.500.000
    
 Zusammen4.990.900.000 5.872.500.000

Hinweis

Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 63-1, wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.
Auskunft darüber, bei welchen Stellen Einzelpläne und Anlagen des Haushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 5, 55116 Mainz.