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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 12 - 35, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans/
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§ 23 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
§ 23 LHO – Billigkeitsleistungen
In den Teilplänen kann bestimmt werden, dass für Leistungen aus Gründen der Billigkeit Kosten verursacht werden dürfen. Der Kontenbereich nach § 14 Absatz 3 und die Höhe der Kosten sind anzugeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 12 - 35, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans/
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