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§ 36 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Leistungen → Erster Titel – Leistungen bei häuslicher Pflege

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung

Neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

(1) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). 2Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) 1Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. 2Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. 3Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

  1. 1.

    bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,

  2. 2.

    bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie

  3. 3.

    durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

  1. 1.

    für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 761 Euro,

  2. 2.

    für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro,

  3. 3.

    für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.778 Euro,

  4. 4.

    für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2.200 Euro.

Absatz 3 Nummern 1 bis 4 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(4) 1Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. 2Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. 3Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. 4Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).

Zu § 36: Vgl. RdSchr. vom 14.11.2023 Zu § 36 SGB XI.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 28 - 45f, Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung/§§ 36 - 43c, Dritter Abschnitt - Leistungen/§§ 36 - 40b, Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege/