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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch/§§ 1 - 66, Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren/§§ 31 - 52, Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt/§§ 39 - 51, Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes/
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§ 46 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verwaltungsakt → Zweiter Titel – Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 46 SGB X – Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zu § 46: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 46 SGB X.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch/§§ 1 - 66, Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren/§§ 31 - 52, Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt/§§ 39 - 51, Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137478,47
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