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§ 1 BVV
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen

Titel: Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BVV – Berechnungsgrundsätze

(1) 1Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. 2Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

(2) 1Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. 2Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVV - Beitragsverfahrensverordnung/§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen/
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