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§ 25 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbRiG – Vorsitz, Aufgaben des Vorsitzenden, Vorschlagsrecht und Einsichtnahme in Personalakten

(1) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt ein Senator oder im Ausnahmefall ein Staatsrat. Er und sein Stellvertreter werden vom Senat bestimmt.

(2) Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und Stellvertreter, etwa durch Handschlag, auf gerechte und gewissenhafte Pflichterfüllung, vor allem auch darauf, dass sie ihre Stimme nur solchen Bewerbern geben dürfen, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben des Amtes gewachsen und im Amt und außerhalb des Amtes nicht gegen das Grundgesetz und die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstoßen.

(3) Vorschläge zur Ernennung von Richtern können dem Richterwahlausschuss von der für die Justiz zuständigen Behörde, den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertretern vorgelegt werden.

(4) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Richterwahlausschusses ein und bereitet diese vor. Die Einladung und die Tagesordnung sollen den Mitgliedern und den nach § 26 Absatz 1 Satz 3 teilnahmeberechtigten Personen mindestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern sowie deren Stellvertretern werden die Personalunterlagen und Personalbögen für die vorgeschlagenen Personen zur Verfügung gestellt, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. § 48a Absatz 1 gilt für diese Unterlagen entsprechend. Den nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihren Stellvertretern werden Personalunterlagen, Personalbögen und etwaige sonstige Unterlagen über Vorschläge nicht übersandt oder auf andere Weise zugänglich gemacht.

(5) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten der Bewerber. Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird. Ein Recht auf Einsichtnahme besteht nicht für die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihre Stellvertreter.

(6) Sämtliche Mitglieder und Stellvertreter haben dem Vorsitzenden die zur Vorbereitung, Einberufung und Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, einschließlich insbesondere funktionsfähiger E-Mail-Adressen zur Abwicklung aller zur Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen Maßnahmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 14 - 27a, Zweiter Abschnitt - Richterwahl/
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