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§ 36 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 HmbRiG – Wahlvorstand

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand für die Wahl zum Richterrat. In den Fällen des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands umgehend. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

(2) Der Präsident des Gerichts beruft eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein, wenn

  1. 1.
    sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand besteht,
  2. 2.
    drei Wochen nach Eintritt eines Falles von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 2 kein Wahlvorstand besteht,
  3. 3.
    ein Fall von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eingetreten ist oder
  4. 4.
    aus einem anderen Grund kein Richterrat besteht.

Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Gerichts.

(3) Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied besteht oder gewählt werden.

(4) Der Wahlvorstand leitet die Wahl unverzüglich ein. Sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

(5) Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, steht das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in dem Gericht bekannt. Dem Präsidenten des Gerichts ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(6) Kommt der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nach, so beruft der Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 29 - 60, 2. - Richterräte/