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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 29 - 60, 2. - Richterräte/
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§ 42 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte
§ 42 HmbRiG – Ersatzmitglieder
(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Richterrats, so tritt der Richter mit der nächsthöchsten Zahl der Stimmen als Ersatzmitglied an dessen Stelle.
(2) War das zu ersetzende Mitglied der einzige dem Richterrat nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 angehörende Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, so tritt der aus diesem Gericht stammende Richter als Ersatzmitglied ein, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.
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