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§ 46 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 HmbRiG – Beschlussfassung, Sitzungsniederschrift

(1) Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefasst. Sofern eine geheime Abstimmung durchgeführt wird, gilt § 26 Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(3) Der Präsident des Gerichts oder der von ihm benannte Vertreter ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Richterratsmitglieds unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Für die Dauer dieser zeitweiligen Verhinderung gilt § 43 entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) In personellen Angelegenheiten kann der Richterrat beschließen, dass dem unmittelbar von der Maßnahme Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, vom Richterrat gehört zu werden.

(6) Über jede Verhandlung des Richterrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.

(7) Richtern ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf ihren Antrag der entsprechende Beschluss des Richterrats mitzuteilen. Auf Verlangen des Richters hat der Richterrat seinen Beschluss zu erläutern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 29 - 60, 2. - Richterräte/