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§ 65 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 3. – Präsidialräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 HmbRiG – Stellvertreter und Ersatzmitglieder

(1) Im Fall der zeitweiligen Verhinderung wird ein gewähltes Mitglied durch seinen Stellvertreter vertreten. Im Fall der zeitweiligen Verhinderung des Stellvertreters rückt der Richter nach, der die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.

(2) Erlischt die Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds, so tritt sein Stellvertreter als Ersatzmitglied ein.

(3) Erlischt die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 eingetretenen Mitglieds, so tritt als Ersatzmitglied ein, wer die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Sein Stellvertreter ist der Richter, der die danach nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 61 - 69, 3. - Präsidialräte/
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