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§ 74 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 LHO – Buchführung bei Landesbetrieben, netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Buchführung der Landesbetriebe hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu erfolgen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(1a) Bei netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen kann die für die Finanzen zuständige Behörde in geeigneten Fällen die Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches zulassen.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben, netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, TEIL IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/