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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 143 - 178a, Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel/§§ 143 - 159, Erster Unterabschnitt - Berufung/
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§ 159 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Erster Unterabschnitt – Berufung
§ 159 SGG – Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
- 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Absatz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 143 - 178a, Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel/§§ 143 - 159, Erster Unterabschnitt - Berufung/
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