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§ 201 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Zweiter Unterabschnitt – Vollstreckung

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 201 SGG – Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes

(1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. 2Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 183 - 201, Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung/§§ 198 - 201, Zweiter Unterabschnitt - Vollstreckung/