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§ 41 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LHO – Haushaltswirtschaftliche Sperre (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die für die Finanzen zuständige Behörde es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Dies gilt nicht für die Verpflichtungen oder Ausgaben der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs.

(2) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Für die nach § 24 gesperrten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen darf in der Regel die Einwilligung nur insoweit erteilt werden, als Pläne und Kostenberechnungen vorliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, TEIL III - Ausführung des Haushaltsplans/
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