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Einkommensteuergesetz (EStG)
XI. – Altersvorsorgezulage
§ 79 EStG – Zulageberechtigte
1Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
- 1.
beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1),
- 2.
beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
- 3.
ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
- 4.
der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und
- 5.
die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.
3Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
Zu § 79: Neugefasst durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl I S. 386), geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592), 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667) und 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EStG - Einkommensteuergesetz/§§ 79 - 99, XI. - Altersvorsorgezulage/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2909849,204