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§ 132 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Urteile und Beschlüsse

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 132 SGG – Verkündung des Urteils

(1) 1Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 3Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. 4Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

(2) 1Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. 2Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 60 - 142a, Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften/§§ 123 - 142, Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse/