Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 190 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 190 SGG – Niederschlagung der Gebühr

1Die Präsidenten und die Aufsicht führenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. 2Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 183 - 201, Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung/§§ 183 - 197b, Erster Unterabschnitt - Kosten/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.