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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 183 - 201, Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung/§§ 183 - 197b, Erster Unterabschnitt - Kosten/
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§ 195 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten
§ 195 SGG – Kosten bei Vergleich
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 183 - 201, Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung/§§ 183 - 197b, Erster Unterabschnitt - Kosten/
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