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§ 6 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Erster Abschnitt – Gerichtsbarkeit und Richteramt

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SGG – Geltung von Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes

1Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:

  1. 1.

    1Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im Voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. 2Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.

  2. 2.

    Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.

Zu § 6: Vgl. Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. 9. 1972 (BGBl I S. 1821), zuletzt geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 1 - 59, Erster Teil - Gerichtsverfassung/§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Gerichtsbarkeit und Richteramt/