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§ 33 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 HmbRiG – Wahl des Richterrats

(1) Der Richterrat wird von den Richtern aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Die beurlaubten Richter sind wahlberechtigt bei dem Gericht, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren. Nicht wählbar sind die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter, die Richter, die innerhalb einer Präsidialabteilung eines Gerichts (Präsidialrichter) mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sowie die Direktoren der dem Amtsgericht Hamburg angeschlossenen Amtsgerichte.

(3) Die Wahlen finden im Regelfall alle vier Jahre statt.

(4) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat zu wählen, wenn

  1. 1.
    die Gesamtzahl der Mitglieder des Richterrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  2. 2.
    der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  3. 3.
    die Wahl mit Erfolg nach § 37 angefochten worden ist,
  4. 4.
    der Richterrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 39 aufgelöst ist.

Ist der Richterrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr im Amt, so findet die Neuwahl zum übernächsten regelmäßigen Wahltermin statt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 29 - 60, 2. - Richterräte/