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§ 37 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 HmbRiG – Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht beeinflusst worden sein kann.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte und der Präsident des Gerichts. Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können nur zusammen mit der Wahl angefochten werden.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führt der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Richterrat die Geschäfte fort, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende einstweilige Regelung trifft.

(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden, führt der Richterrat, der vor der angefochtenen Wahl zuletzt im Amt war, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats (§ 44) fort.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 29 - 60, 2. - Richterräte/