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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 71 - 91, Vierter Abschnitt - Richterdienstgerichte/§§ 75 - 79, 2. - Besetzung/
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§ 79 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 2. – Besetzung
§ 79 HmbRiG – Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte
(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte sind nichtständige Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte. Sie werden vom Senat auf drei Jahre zu ehrenamtlichen Richtern bestellt.
(2) Die Vorschriften des § 75 Absätze 2 und 3 sowie der §§ 76 und 77 gelten für die ehrenamtlichen Richter entsprechend.
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