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§ 10 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbRiG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen oder als Büropersonal hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
  2. 2.
    die Mitglieder des Richterrats gegenüber dem Gericht und der anderen Verwaltungseinheit nach § 32 Absatz 3,
  3. 3.
    die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Richtervertretungen,
  4. 4.
    das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die durch Einsicht in Personalakten nach § 48 Absatz 4 Satz 1 bekannt geworden sind oder Verschlusssachen nach § 60 Absatz 1 betreffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 1 - 13, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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