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§ 61 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 3. – Präsidialräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 HmbRiG – Bildung und Zusammensetzung

(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden.

(2) Der Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus dreizehn Mitgliedern, der Präsidialrat für die Finanzgerichtsbarkeit aus drei Mitgliedern. Die übrigen Präsidialräte bestehen aus sieben Mitgliedern.

(3) Dem Präsidialrat gehören die Präsidenten und die gewählten Mitglieder der zu dem Gerichtszweig gehörenden Gerichte an.

(4) Von den gewählten Mitgliedern gehören an

  1. 1.
    je zwei dem Hanseatischen Oberlandesgericht, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht Hamburg, dem Landessozialgericht Hamburg und dem Finanzgericht Hamburg,
  2. 2.
    je drei dem Verwaltungsgericht Hamburg dem Arbeitsgericht Hamburg, dem Sozialgericht Hamburg,
  3. 3.
    je vier dem Landgericht Hamburg und den Amtsgerichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 61 - 69, 3. - Präsidialräte/