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§ 93 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

5. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 HmbRiG – Beginn der ersten Amtszeit des Richterwahlausschusses und der Richtervertretungen

(1) Die erste Amtszeit des nach diesem Gesetz bestellten Richterwahlausschusses beginnt am 1. Januar 1992. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die Mitglieder nach den §§ 15 und 16 neu zu berufen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der nach der bisherigen gesetzlichen Regelung gebildete Richterwahlausschuss im Amt.

(2) Die erste Amtszeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz beginnt am 1. Oktober 1991. Bis dahin bleiben die zuvor gewählten Richtervertretungen im Amt. Sofern die Amtsperiode des Richterrats oder der gewählten Mitgliedes des Präsidialrats vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt enden würde, verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. Die Beteiligung der Richtervertretungen erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Hamburgischen Richtergesetz vom 15. Juni 1964 in der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 92 - 96, 5. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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