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Art. 23 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen → I. – Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 01.07.1954
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 23 Hess. FFG

 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Nach dem Tode des Bediensteten einer öffentlichen Behörde kann diese oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der im Nachlass befindlichen amtlichen Schriftstücke und der sonstigen Werte sorgen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann.

(2) Werden bei Ausführung einer von dem Nachlassgericht angeordneten Sicherungsmaßnahme Sachen der im Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde des Verstorbenen oder die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und von den Sicherungsmaßnahmen Mitteilung zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 23 - 30, Zweiter Abschnitt - Nachlass- und Teilungssachen/Art. 23, I. - Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde/
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