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§ 90 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL V – Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 LHO – Inhalt der Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. 1.
    der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensübersicht ordnungsgemäß aufgestellt sind.
  3. 3.
    wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. 4.
    die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, TEIL V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung/
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