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§ 13 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbRiG – Aufgabenzuweisung

Richtern können die Aufgaben

  1. 1.
    eines Vorsitzers der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle,
  2. 2.
    eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Ordnungsausschuss einer Hochschule,
  3. 3.
    eines Mitglieds in einem für eine Hamburger Vollzugsanstalt bestellten Anstaltsbeirat,
  4. 4.
    eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Seeamts Hamburg oder des Bundesoberseeamts

übertragen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 1 - 13, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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