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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 37 - 41, 7. Abschnitt - Wasser/
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§ 39 IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht
7. Abschnitt – Wasser
§ 39 IfSG – Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) 1Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
- 1.die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
- 2.Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
2 § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
Zu § 39: Geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3154), 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1666, 2017 I S. 2615), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2615) und 4. 12. 2022 (BGBl I S. 2150).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 37 - 41, 7. Abschnitt - Wasser/
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