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§ 17 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HmbRiG – Richterliche Mitglieder

(1) Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Senat auf Vorschlag der Richter der Hamburgischen Gerichte berufen. Die vorzuschlagenden Richter werden von den Richtern in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Richter aller hamburgischen Gerichte wählen aus ihrer Mitte zwei auf Lebenszeit ernannte Richter.

(3) Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgericht, des Landgerichts Hamburg, des Amtsgerichts Hamburg mit allen angeschlossenen Amtsgerichten, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichts Hamburg, des Landesarbeitsgerichts Hamburg, des Arbeitsgerichts Hamburg des Landessozialgerichts Hamburg, des Sozialgerichts Hamburg und des Finanzgerichts Hamburg wählen jeweils aus ihrer Mitte einen weiteren auf Lebenszeit ernannten Richter. Als drittes richterliches Mitglied des Richterwahlausschusses wirkt jeweils der Richter des Gerichts mit, bei dem der zu wählende Richter verwendet werden soll. Bei der Wahl eines Richters auf Probe der bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist Mitglied der Richter der nach Satz 1 von den Richtern des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewählt worden ist.

(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre Stellvertreter und weiteren Stellvertreter die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Leiter der Wahlen ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Er regelt die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens im Verwaltungswege.

(6) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts übermittelt die Berufungsvorschläge dem Senat.

(7) Für die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Stellvertreter gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 14 - 27a, Zweiter Abschnitt - Richterwahl/