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§ 77 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 2. – Besetzung

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HmbRiG – Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. 2.
    der Richter im Strafverfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 71 - 91, Vierter Abschnitt - Richterdienstgerichte/§§ 75 - 79, 2. - Besetzung/