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Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HmbRiG – Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts bleibt unberührt.




§ 2 HmbRiG – Richtereid

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges, bei dem er verwendet werden soll, zu leisten:

  1.  

    "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(3) Der Eid soll vor Beginn der richterlichen Tätigkeit geleistet werden.




§ 3 HmbRiG – Eid oder Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter

(1) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:

  1.  

    "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

(3) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:

  1.  

    "Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

(5) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,

  1.  

    die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.




§ 3a HmbRiG – Dienstliche Beurteilungen

(1) Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die für die Justiz zuständige Behörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen, insbesondere die Beurteilungszeiträume für die Regelbeurteilungen bestimmen und bei Richtern auf Lebenszeit Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Richters. Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Absätze 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(3) Die Beurteilung ist dem Richter zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu erörtern.




§ 3b HmbRiG – Fortbildung

Richter sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.




§ 4 HmbRiG – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen,

  2. 2.

    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

    wenn er mindestens

    1. a)

      ein Kind unter achtzehn Jahren oder

    2. b)

      einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

    tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 5 Absatz 1 siebzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während der Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nummer 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233, 2238), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.

(6) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 4a HmbRiG – Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit

(1) Ein Richter ist für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Dienstbezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Einem Richter, der

  1. 1.

    einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegt oder

  2. 2.

    einen minderjährigen pflegebedürftige nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut oder

  3. 3.

    einen nahen Angehörigen begleitet, der an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,

ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Pflegezeit soll spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn schriftlich gestellt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 4b für denselben nahen Angehörigen in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit im unmittelbaren Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(4) Die Pflegezeit nach Absatz 2 beträgt für jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 4b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(5) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Der zuständige Dienstvorgesetzte ist unverzüglich über die veränderten Umstände zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit seiner Zustimmung.




§ 4b HmbRiG – Familienpflegezeit

(1) Einem Richter ist auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten

  1. 1.

    zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung oder

  2. 2.

    zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Familienpflegezeit). § 4a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate beantragt worden, kann sie mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Familienpflegezeit nach Absatz 1 und Pflegezeit nach § 4a dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen oder dessen Kenntnis folgt, zu widerrufen. Der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten.




§ 5 HmbRiG – Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Einem Richter

  1. 1.

    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

  2. 2.

    nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.

    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt schriftlich zustimmt,

  3. 3.

    der Richter erklärt, während des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nummer 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 4 dürfen zusammen eine Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist einem Richter nach einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 § 5a Absatz 1 oder § 6 erreicht ist, die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.




§ 5a HmbRiG – Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. 2.
    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. 3.
    der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
  4. 4.
    der Richter eine Erklärung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 abgibt.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag der zuständige Dienstvorgesetzte. § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.




§ 6 HmbRiG

(weggefallen)




§ 6a HmbRiG – Benachteiligungsverbot

Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 4, 5 und 5a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit reduziertem Dienst gegenüber Richtern mit regelmäßigem Dienst ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.




§ 7 HmbRiG – Eintritt in den Ruhestand

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

 AnhebungAltersgrenze
Geburtsjahrum MonateJahrMonat
1947 .....1651
1948 .....2652
1949 .....3653
1950 .....4654
1951 .....5655
1952 .....6656
1953 .....7657
1954 .....8658
1955 .....9659
1956 .....106510
1957 .....116511
1958 .....12660
1959 .....14662
1960 .....16664
1961 .....18666
1962 .....20668
1963 .....226610

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden, soweit nicht ein Fall von Absatz 6 vorliegt.

(4) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1.

    schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 495), in der jeweils geltenden Fassung ist und das 62. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    das 63. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Der Richter auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 ist und vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr  
beziehungsweiseAnhebungAltersgrenze
Monatum MonateJahrMonat
    
1952   
Januar .....1601
Februar .....2602
März .....3603
April .....4604
Mai .....5605
Juni bis Dezember6606
1953 .....7607
1954 .....8608
1955 .....9609
1956 .....106010
1957 .....116011
1958 .....12610
1959 .....14612
1960 .....16614
1961 .....18616
1962 .....20618
1963 .....226110

(6) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestimmten Personenkreis gehört, ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein oder zwei Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit zu stellen. Der Antrag, den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, kann zweimal gestellt werden. Wenn der Zeitraum von ein oder zwei Jahren nicht erfüllt werden kann, weil bereits vor Ablauf dieser Zeit das 67. Lebensjahr vollendet wird, ist auf Antrag des Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen kürzeren Zeitraum bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben.




§ 8 HmbRiG – Geltung von Beamtenrecht

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

(2) Erleidet ein Richter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.




§ 9 HmbRiG – Mitgliedschaft in Volksvertretungen anderer Bundesländer

(1) Ein Richter darf die Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes nur annehmen, wenn er ohne Bezüge beurlaubt worden ist. Einem Antrag auf eine solche Beurlaubung ist stattzugeben.

(2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze liegt. Die Entlassung eines Richters wegen einer solchen Tätigkeit ist unzulässig.




§ 10 HmbRiG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen oder als Büropersonal hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder eines Gremiums untereinander,
  2. 2.
    die Mitglieder des Richterrats gegenüber dem Gericht und der anderen Verwaltungseinheit nach § 32 Absatz 3,
  3. 3.
    die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Richtervertretungen,
  4. 4.
    das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die durch Einsicht in Personalakten nach § 48 Absatz 4 Satz 1 bekannt geworden sind oder Verschlusssachen nach § 60 Absatz 1 betreffen.




§ 11 HmbRiG – Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter

Im Landespersonalausschuss nach § 94 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweiligen Fassung treten in Angelegenheiten der Richter an die Stelle der vier von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vorzuschlagenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vier Richter und ihre Stellvertreter, die von den Vorsitzenden aller Richterräte benannt werden. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter können ebenfalls Richter sein.




§ 12 HmbRiG – Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts

(1) Wer später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.

(2) Eine Abkürzung der Probezeit im Einzelfall ist nicht zulässig.




§ 13 HmbRiG – Aufgabenzuweisung

Richtern können die Aufgaben

  1. 1.
    eines Vorsitzers der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle,
  2. 2.
    eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Ordnungsausschuss einer Hochschule,
  3. 3.
    eines Mitglieds in einem für eine Hamburger Vollzugsanstalt bestellten Anstaltsbeirat,
  4. 4.
    eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Seeamts Hamburg oder des Bundesoberseeamts

übertragen werden.




§ 14 HmbRiG – Amtszeit des Richterwahlausschusses

(1) Der Richterwahlausschuss nach Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet.

(2) Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet ist. Die erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig.




§ 15 HmbRiG – Senatoren und Staatsräte

Der Senat bestimmt in seiner Geschäftsverteilung die drei Senatoren oder Staatsräte, die dem Richterwahlausschuss angehören.




§ 16 HmbRiG – Bürgerliche Mitglieder

Die sechs bürgerlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden von der Bürgerschaft gewählt. Sie müssen zur Bürgerschaft wählbar und sollen im Rechtsleben erfahren sein.




§ 17 HmbRiG – Richterliche Mitglieder

(1) Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Senat auf Vorschlag der Richter der Hamburgischen Gerichte berufen. Die vorzuschlagenden Richter werden von den Richtern in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Richter aller hamburgischen Gerichte wählen aus ihrer Mitte zwei auf Lebenszeit ernannte Richter.

(3) Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgericht, des Landgerichts Hamburg, des Amtsgerichts Hamburg mit allen angeschlossenen Amtsgerichten, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichts Hamburg, des Landesarbeitsgerichts Hamburg, des Arbeitsgerichts Hamburg des Landessozialgerichts Hamburg, des Sozialgerichts Hamburg und des Finanzgerichts Hamburg wählen jeweils aus ihrer Mitte einen weiteren auf Lebenszeit ernannten Richter. Als drittes richterliches Mitglied des Richterwahlausschusses wirkt jeweils der Richter des Gerichts mit, bei dem der zu wählende Richter verwendet werden soll. Bei der Wahl eines Richters auf Probe der bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist Mitglied der Richter der nach Satz 1 von den Richtern des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewählt worden ist.

(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre Stellvertreter und weiteren Stellvertreter die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Leiter der Wahlen ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Er regelt die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens im Verwaltungswege.

(6) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts übermittelt die Berufungsvorschläge dem Senat.

(7) Für die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Stellvertreter gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.




§ 18 HmbRiG – Weitere Mitglieder

(1) Die zwei Rechtsanwälte im Richterwahlausschuss werden auf Vorschlag des Vorstands der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer von der Bürgerschaft gewählt.

(2) Bei der Wahl von Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wirken an Stelle der zwei Rechtsanwälte je ein auf diesen Rechtsgebieten erfahrener Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit, die auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber von der Bürgerschaft gewählt werden.




§ 19 HmbRiG – Stellvertreter

(1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses sind ein Stellvertreter und für die richterlichen Mitglieder jeweils ein weiterer Stellvertreter zu berufen. Für die nichtrichterlichen Mitglieder kann ein weiterer Stellvertreter berufen werden.

(2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend. Der weitere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellvertreter verhindert sind oder das Mitglied oder sein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheiden.




§ 20 HmbRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der nach § 15 bestimmten Mitglieder erlischt,

  1. 1.
    mit der Bestimmung eines anderen Mitglieds durch die Geschäftsverteilung des Senats,
  2. 2.
    mit dem Verlust des Amtes.

(2) Die Mitgliedschaft der nach § 16 gewählten Mitglieder erlischt,

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    mit dem Verlust der Wählbarkeit,
  3. 3.
    durch Abberufung; dazu sind zwei übereinstimmende Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedürfen und zwischen denen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss.

(3) Die Mitgliedschaft der nach § 17 berufenen Mitglieder erlischt

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch Verlust des Amtes,

  3. 3.

    mit dem Verlust der Wählbarkeit und (1)

  4. 4.

    bei den nach § 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Richtern auch dann, wenn sie

    1. a)

      aus dem Gericht, dessen Richter sie vorgeschlagen haben, ausscheiden,

    2. b)

      zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate abgeordnet werden oder

    3. c)

      für länger als drei Monate ohne Bezüge beurlaubt sind.

(1) Red. Anm.:

Nach § 2 Absatz 2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes vom 15. November 2011 (HmbGVBl. S. 503) gilt:

"§ 1 Nummer 6.2 [= § 20 Absatz 3 Nr. 3] findet Anwendung mit dem Beginn der Siebzehnten Amtszeit des Richterwahlausschusses nach dem Hamburgischen Richtergesetz."

(4) Die Mitgliedschaft der nach § 18 gewählten Mitglieder erlischt

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    bei den nach § 18 Absatz 1 gewählten Mitgliedern auch dann, wenn sie bei keinem hamburgischen Gericht mehr zugelassen sind.

(5) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses auszusprechen.




§ 21 HmbRiG – Berufung von Nachfolgern

(1) Scheidet ein Mitglied, ein Stellvertreter oder ein weiterer Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen.

(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.




§ 22 HmbRiG – Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht, solange

  1. 1.
    gegen ihn ein Verfahren nach Artikel 63 Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt anhängig ist,
  2. 2.
    ihm ein Richterdienstgericht die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat.

(2) Die Mitgliedschaft eines nach § 16 oder nach § 18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht.




§ 23 HmbRiG – Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die § 41 Nummer 1, 2, 2a. oder 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.

(2) Im übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im Richterwahlausschuss aus. Ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Ausschuss ohne die Stimme des Betroffenen.




§ 24 HmbRiG – Eintritt der Stellvertreter

Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Das betreffende Mitglied soll Umstände nach Satz 1 unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses mitteilen.




§ 25 HmbRiG – Vorsitz, Aufgaben des Vorsitzenden, Vorschlagsrecht und Einsichtnahme in Personalakten

(1) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt ein Senator oder im Ausnahmefall ein Staatsrat. Er und sein Stellvertreter werden vom Senat bestimmt.

(2) Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und Stellvertreter, etwa durch Handschlag, auf gerechte und gewissenhafte Pflichterfüllung, vor allem auch darauf, dass sie ihre Stimme nur solchen Bewerbern geben dürfen, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben des Amtes gewachsen und im Amt und außerhalb des Amtes nicht gegen das Grundgesetz und die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstoßen.

(3) Vorschläge zur Ernennung von Richtern können dem Richterwahlausschuss von der für die Justiz zuständigen Behörde, den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertretern vorgelegt werden.

(4) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Richterwahlausschusses ein und bereitet diese vor. Die Einladung und die Tagesordnung sollen den Mitgliedern und den nach § 26 Absatz 1 Satz 3 teilnahmeberechtigten Personen mindestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern sowie deren Stellvertretern werden die Personalunterlagen und Personalbögen für die vorgeschlagenen Personen zur Verfügung gestellt, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. § 48a Absatz 1 gilt für diese Unterlagen entsprechend. Den nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihren Stellvertretern werden Personalunterlagen, Personalbögen und etwaige sonstige Unterlagen über Vorschläge nicht übersandt oder auf andere Weise zugänglich gemacht.

(5) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten der Bewerber. Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird. Ein Recht auf Einsichtnahme besteht nicht für die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und ihre Stellvertreter.

(6) Sämtliche Mitglieder und Stellvertreter haben dem Vorsitzenden die zur Vorbereitung, Einberufung und Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, einschließlich insbesondere funktionsfähiger E-Mail-Adressen zur Abwicklung aller zur Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen Maßnahmen.




§ 26 HmbRiG – Teilnahme an den Sitzungen, Beschlussfassung

(1) Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und die Stellvertreter können an den Sitzungen teilnehmen. Andere Personen, insbesondere die Gerichtspräsidenten, können hinzugezogen werden. Auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder gibt der Richterwahlausschuss dem Vorsitzenden des zuständigen Präsidialrats im Einzelfall Gelegenheit zur Teilnahme. Nach den Sätzen 2 bis 4 anwesende Personen haben das Recht, sich zu äußern.

(2) Der Richterwahlausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung im Rahmen der Sitzung kann dabei mittels Stimmzetteln oder elektronisch erfolgen, worüber der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterwahlausschusses mittels Telefon- oder Videokonferenz, durchzuführen. Die Abstimmung kann dabei im Rahmen der Sitzung elektronisch oder im Anschluss an die Sitzung schriftlich (Briefwahl) oder elektronisch erfolgen, worüber jeweils der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Der Vorsitzende trägt dafür Sorge, dass die Abstimmung, sofern sie nicht bereits in der Sitzung erfolgt, unverzüglich im Anschluss an diese durchgeführt wird und legt angemessene Fristen hierfür fest. Die Teilnehmer haben durch organisatorische Maßnahmen die Wahrung der Vertraulichkeit der Sitzung sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die zur Verfügung gestellten Informationen und Zugangsdaten. Ausgenommen hiervon ist die erforderliche Weitergabe der Informationen und Zugangsdaten an deren Vertreter. Die Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten, von denen aus sie an den Sitzungen elektronisch teilnehmen, nicht für Dritte zugänglich sind. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 und 2 unberührt.

(4) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 3 Satz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 25 Absatz 4 erfolgen. Dabei soll vom Vorsitzenden auch angegeben werden, in welcher Form die Stimmabgabe zu erfolgen hat und ob diese im Rahmen der Sitzung oder im Anschluss an diese durchgeführt wird. Für den Fall der Briefwahl sollen Stimmzettel nach Möglichkeit bereits mit der Einladung versandt werden.

(5) Der Richterwahlausschuss darf erst beschließen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des § 69 Absatz 1 Satz 1 verstrichen ist.




§ 26a HmbRiG – Vereinfachte Beschlussfassungen

Für Entscheidungen über die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, über die Einstellung eines Bewerbers für eine Richterstelle auf Probe oder kraft Auftrags sowie über die Übertragung von Richterämtern mit anderer Amtsbezeichnung der Besoldungsstufen R 1 und R 2 kann der Richterwahlausschuss Regelungen über eine vereinfachte Beschlussfassung, etwa im Wege zusammenfassender Entscheidung oder der Vorabentscheidung, treffen.




§ 27 HmbRiG – Niederschrift

In jeder Sitzung des Richterwahlausschusses ist eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu fertigen. Diese ist dem Senat zu übersenden. In den Fällen des § 26 Absätze 3 und 4 ist es ausreichend, wenn die Niederschrift unverzüglich nach erfolgter Beschlussfassung erstellt und übersandt wird. Eine Aufzeichnung der Sitzungen erfolgt nicht, auch wenn diese mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.




§ 27a HmbRiG – Stellenausschreibungen

Zu besetzende freie Richterstellen werden ausgeschrieben. Für die Ausschreibung der Neueinstellungen genügt ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet.




§ 28 HmbRiG – Begriff, Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Richtervertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    die Richterräte,
  2. 2.
    die Präsidialräte.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen führen ihr Amt unentgeltlich. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu befreien, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.

(3) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen wahrnehmen, dürfen dann nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.




§ 29 HmbRiG – Bildung und Zusammensetzung

(1) Je ein Richterrat wird gebildet bei dem

  1. 1.
    Hanseatischen Oberlandesgericht,
  2. 2.
    Landgericht Hamburg,
  3. 3.
    Amtsgericht Hamburg für alle hamburgischen Amtsgerichte,
  4. 4.
    Hamburgischen Oberverwaltungsgericht,
  5. 5.
    Verwaltungsgericht Hamburg,
  6. 6.
    Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg,
  7. 7.
    Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg
  8. 8.
    Finanzgericht Hamburg.

(2) Die Richterräte bestehen bei dem Landgericht Hamburg und bei dem Amtsgericht Hamburg aus jeweils fünf Mitgliedern, im Übrigen aus jeweils drei Mitgliedern, soweit nicht weitere Mitglieder nach § 34 Absatz 3 hinzutreten. Dem Richterrat bei dem Amtsgericht Hamburg soll mindestens ein Richter der angeschlossenen Amtsgerichte angehören. Dem bei dem Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg bestehenden Richterrat soll mindestens ein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg, dem bei dem Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg bestehenden Richterrat mindestens ein Richter des Landessozialgerichts Hamburg angehören.




§ 30 HmbRiG – Zusammenarbeit

Richterrat und Gericht arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertrauensvoll zusammen. Dies gilt auch für die nach § 32 Absatz 2 zuständige Verwaltungseinheit. Der Richterrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in dem jeweiligen Gericht vertretenen Berufsverbänden als den berufenen Interessenvertretungen der Richterschaft wahrzunehmen.




§ 31 HmbRiG – Aufgaben

(1) Der Richterrat wird nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt

  1. 1.
    an allgemeinen sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. 2.
    an personellen Angelegenheiten der Richter, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,
  3. 3.
    an sonstigen Angelegenheiten der Richter,
  4. 4.
    gemeinsam mit den Personalräten an Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen.

(2) Der Richterrat hat außerdem die Aufgaben,

  1. 1.
    Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
  2. 2.
    darauf hinzuwirken, dass die zu Gunsten der Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. 3.
    Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gericht auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
  4. 4.
    auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von Richterinnen und Richtern dienen,
  5. 5.
    die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Richter sowie die Eingliederung und Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,
  6. 6..
    die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.




§ 32 HmbRiG – Zuständigkeiten

(1) Der Richterrat ist für das Gericht zuständig, bei dem er besteht. Bei Abordnungen an ein anderes Gericht, die wesentlich auch dazu dienen, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen, ist nur der Richterrat des Gerichts zuständig, dem der Richter angehört.

(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, so tritt sie an die Stehe des Gerichts; dies gilt nicht für die oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeit des Richterrats wird hierdurch nicht berührt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 erfolgt die Beteiligung des Richterrats durch den Präsidenten des Gerichts, dem der Richter angehört.

(3) Für das Gericht handelt der Präsident, für eine andere Verwaltungseinheit ihr Leiter. Der Präsident und der Leiter der Verwaltungseinheit können sich durch von ihnen benannte Personen vertreten lassen.




§ 33 HmbRiG – Wahl des Richterrats

(1) Der Richterrat wird von den Richtern aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Die beurlaubten Richter sind wahlberechtigt bei dem Gericht, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren. Nicht wählbar sind die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter, die Richter, die innerhalb einer Präsidialabteilung eines Gerichts (Präsidialrichter) mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sowie die Direktoren der dem Amtsgericht Hamburg angeschlossenen Amtsgerichte.

(3) Die Wahlen finden im Regelfall alle vier Jahre statt.

(4) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat zu wählen, wenn

  1. 1.
    die Gesamtzahl der Mitglieder des Richterrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  2. 2.
    der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  3. 3.
    die Wahl mit Erfolg nach § 37 angefochten worden ist,
  4. 4.
    der Richterrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 39 aufgelöst ist.

Ist der Richterrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr im Amt, so findet die Neuwahl zum übernächsten regelmäßigen Wahltermin statt.




§ 34 HmbRiG – Wahlgrundsätze

(1) Der Richterrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl gewählt.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe der regelmäßigen Zahl der Mitglieder des Richterrats nach § 29 Absatz 2 Satz 1.

(3) Ist nach Absatz 1 kein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder des Landessozialgerichts Hamburg als Mitglied des Richterrats nach § 29 Absatz 1 Nummer 7 gewählt, so wird der Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, der die höchste Zahl der Erststimmen erhalten hat, zusätzliches Mitglied des Richterrats.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.




§ 35 HmbRiG – Wahlvorschläge

(1) Die wahlberechtigten Richter und die Berufsverbände der Richter, die in dem Gericht vertreten sind, können Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sollen Richterinnen und Richter in angemessenem Verhältnis berücksichtigen.

(3) Wahlvorschläge müssen von mindestens drei, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens fünf wahlberechtigten Richtern unterstützt werden, wobei für die Übermittlung und Unterstützung von Vorschlägen jeweils die Textform erforderlich ist. Den Wahlvorschlägen ist die Zustimmung der Bewerber zu ihrer Benennung in Textform beizufügen. Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

(4) Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verwaltungswege.




§ 36 HmbRiG – Wahlvorstand

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand für die Wahl zum Richterrat. In den Fällen des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands umgehend. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

(2) Der Präsident des Gerichts beruft eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein, wenn

  1. 1.
    sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand besteht,
  2. 2.
    drei Wochen nach Eintritt eines Falles von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 2 kein Wahlvorstand besteht,
  3. 3.
    ein Fall von § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eingetreten ist oder
  4. 4.
    aus einem anderen Grund kein Richterrat besteht.

Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Gerichts.

(3) Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied besteht oder gewählt werden.

(4) Der Wahlvorstand leitet die Wahl unverzüglich ein. Sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

(5) Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, steht das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in dem Gericht bekannt. Dem Präsidenten des Gerichts ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(6) Kommt der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nach, so beruft der Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein.




§ 37 HmbRiG – Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht beeinflusst worden sein kann.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte und der Präsident des Gerichts. Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können nur zusammen mit der Wahl angefochten werden.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führt der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Richterrat die Geschäfte fort, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende einstweilige Regelung trifft.

(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden, führt der Richterrat, der vor der angefochtenen Wahl zuletzt im Amt war, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats (§ 44) fort.




§ 38 HmbRiG – Amtszeit des Richterrats

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit dem Ablauf dessen Amtszeit.

(2) Die Amtszeit des Richterrats endet

  1. 1.

    mit Ablauf der vierjährigen Amtszeit,

  2. 2.

    im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 1 mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,

  3. 3.

    im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Rücktritt des Richterrats,

  4. 4.

    im Falle des § 33 Absatz 4 Nummer 4 mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit der der Richterrat aufgelöst wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 führen die Mitglieder des bisherigen Richterrats, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Richterrats (§ 44) fort.




§ 39 HmbRiG – Auflösung und Ausschluss

Ein Viertel der Wahlberechtigten und der Präsident des Gerichts können beim Verwaltungsgericht die Auflösung des Richterrats oder den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Richterrat beantragt werden.




§ 40 HmbRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch

  1. 1.
    Ende der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Amtes,
  3. 3.
    Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. 4.
    Ausscheiden aus dem Gericht,
  5. 5.
    Abordnung zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate,
  6. 6.
    Beurlaubung ohne Bezüge für länger als drei Monate,
  7. 7.
    Verlust des passiven Wahlrechts in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3,
  8. 8.
    erfolgreiche Wahlanfechtung, Auflösung des Richterrats oder Ausschluss aus dem Richterrat durch gerichtliche Entscheidung,
  9. 9.
    gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt, die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.




§ 41 HmbRiG – Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss von der Mitwirkung

Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt § 22 Absatz 1, für den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gilt § 23 entsprechend.




§ 42 HmbRiG – Ersatzmitglieder

(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Richterrats, so tritt der Richter mit der nächsthöchsten Zahl der Stimmen als Ersatzmitglied an dessen Stelle.

(2) War das zu ersetzende Mitglied der einzige dem Richterrat nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 angehörende Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg oder des Landessozialgerichts Hamburg, so tritt der aus diesem Gericht stammende Richter als Ersatzmitglied ein, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.




§ 43 HmbRiG – Stellvertreter

Im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds erfolgt die Vertretung durch den Richter, der die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.




§ 44 HmbRiG – Einberufung, Vorsitz, Geschäftsführung

(1) Innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn der Amtszeit beruft der Wahlvorstand den Richterrat ein.

(2) Der Richterrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie die nach Satz 2 erforderliche Zahl von Stellvertretern. Bei den Richterräten nach § 29 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sind jeweils mindestens zwei, bei den übrigen Richterräten ist jeweils mindestens ein Stellvertreter zu bestimmen; werden mehrere Stellvertreter bestimmt, ist die Reihenfolge der Vertretung vom Richterrat festzulegen. § 43 findet keine Anwendung.

(3) Zu den weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende den Richterrat ein. Er lädt dazu die Mitglieder des Richterrats und die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein, wobei nach Entscheidung des Vorsitzenden Einladung und Mitteilung auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können. Eine Verhinderung soll unverzüglich mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann den Stellvertreter ein.

(4) Der Vorsitzende hat den Richterrat einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

  1. 1,

    der Präsident des Gerichts,

  2. 2.

    ein Viertel der Mitglieder des Richterrats,

  3. 3.

    in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung

es beantragt.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Richterrat ihm Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Richterrat gegenüber abzugeben sind.

(6) § 25 Absatz 6 gilt entsprechend.




§ 45 HmbRiG – Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Richterrats sind nicht öffentlich.

(2) Der Präsident des Gerichts oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung der Präsident des Gerichts beantragt hat oder zu denen der Präsident des Gerichts ausdrücklich eingeladen worden ist.

(3) Auf Beschluss des Richterrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.




§ 46 HmbRiG – Beschlussfassung, Sitzungsniederschrift

(1) Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefasst. Sofern eine geheime Abstimmung durchgeführt wird, gilt § 26 Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(3) Der Präsident des Gerichts oder der von ihm benannte Vertreter ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Richterratsmitglieds unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Für die Dauer dieser zeitweiligen Verhinderung gilt § 43 entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) In personellen Angelegenheiten kann der Richterrat beschließen, dass dem unmittelbar von der Maßnahme Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, vom Richterrat gehört zu werden.

(6) Über jede Verhandlung des Richterrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.

(7) Richtern ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf ihren Antrag der entsprechende Beschluss des Richterrats mitzuteilen. Auf Verlangen des Richters hat der Richterrat seinen Beschluss zu erläutern.




§ 46a HmbRiG – Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz

(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. § 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend.

(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 44 Absatz 3 erfolgen. § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Sitzungsniederschrift gilt § 46 Absatz 6, wobei diese entsprechend § 27 Satz 3 auch im Nachgang zur Sitzung aufgenommen werden kann. Zudem genügt abweichend von § 46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 im Falle des Satzes 1 die nachträgliche Unterzeichnung allein durch den Vorsitzenden unter Beifügung einer Anwesenheitsliste in Textform.

(4) Im Übrigen bleiben die §§ 44 bis 46 unberührt.




§ 47 HmbRiG – Kosten und Geschäftsbetrieb

(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit des Richterrats entstehenden Kosten trägt die zuständige Behörde.

(2) Die Mitglieder des Richterrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159), zuletzt geändert am 29. April 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Gericht sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Richterrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Richterrat für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustehen.

(4) Dem Richterrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. Dazu zählt auch die Nutzung der im Gericht gebräuchlichen elektronischen Medien. In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Richterrats wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben.




§ 48 HmbRiG – Beteiligungsgrundsätze

(1) Der Richterrat ist von dem Gericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Vor Organisationsentscheidungen des Gerichts, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Richterrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. Absatz 3 und § 56 Absatz 4 bleiben unberührt.

(2) Dem Richterrat sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Informationen, über die das Gericht verfügt, sind dem Richterrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Vorlage kann auch durch ausschließlich elektronische Übermittlung erfolgen.

(3) Gericht und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen, wobei diese auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.

(4) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind dem Richterrat oder einem vom betroffenen Richter bestimmten Richterratsmitglied auf Verlangen des betroffenen Richters zur Kenntnis zu geben.

(5) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.




§ 48a HmbRiG – Behandlung personenbezogener Unterlagen

(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben oder, soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist, zu löschen. Eine darüber hinausgehende Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung und elektronische Auswertung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Richterrat ist unzulässig.

(2) Unterlagen des Richterrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Richterrats dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Das Gericht hat dem Richterrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.




§ 49 HmbRiG – Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung

(1) Der Richterrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Richter insgesamt, Gruppen oder einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken. Bei einer Regelung durch Rechtsvorschrift oder einer Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 59) entfällt die Mitbestimmung des Richterrats.

(2) Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die das Gericht in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Richter nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    Handlungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,

  2. 2.

    Erläuterungen von geltenden Regelungen oder

  3. 3.

    Weisungen, die außerhalb von Rechtsprechungsaufgaben an einzelne oder mehrere Richter ergehen und die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.

(3) Die in den §§ 55 und 56 genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen schließen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die §§ 55 und 56 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Richterrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. Die entsprechenden Fallgruppen werden gemeinsam von dem Gericht und dem Richterrat festgelegt.

(6) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vorbereitenden Handlungen und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen. Im Übrigen kann die Frist im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Gericht und Richterrat verkürzt oder verlängert werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 schriftlich und aus darzulegenden Gründen, die im Aufgabenbereich des Richterrates liegen, verweigert. Der Richterrat hat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. In den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 hat sich die Begründung ersichtlich auf die beantragte Maßnahme zu beziehen. Bei den darzulegenden Sachgründen ist auf die Argumentation des Gerichts einzugehen. Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Richterrat innerhalb der Frist geltend macht, dass

  1. 1.

    die Maßnahme gegen

    1. a)

      eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift,

    2. b)

      eine gerichtliche Entscheidung,

    3. c)

      eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde,

    4. d)

      eine Dienstvereinbarung oder

    5. e)

      eine Unfallverhütungsvorschrift

    verstößt, oder

  2. 2.

    die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Richter oder andere Richter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

  3. 3.

    die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren, die Begründung und die Form der beabsichtigten Maßnahme nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen.

Ohne eine Begründung nach den Sätzen 7 und 8 oder ein Geltendmachen der Gründe nach Satz 9 Nummern 1 bis 3 gilt die Zustimmung als erteilt.

(7) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 32 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Richterrat besteht. Das Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(8) Soweit der Richterrat im Zuge der Mitbestimmung nach Absatz 6 oder 7 Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes nachteilig werden können, hat das Gericht den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.




§ 50 HmbRiG – Schlichtungsstelle

(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gericht und dem Richterrat nicht zur Einigung oder erklärt sich das Gericht nicht innerhalb der Frist des § 49 Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden. Gericht und Richterrat können einvernehmlich im Einzelfall schriftlich auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten; § 51 bleibt unberührt.

(2) Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und zwei vom Richterrat benannten Mitgliedern. Der Schlichtungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Den Vorsitz führt der Senator oder der von ihm benannte Stellvertreter. Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.

(3) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Schlichtungsstelle statt zwei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied an, sofern die Zahl der Wahlberechtigten gleich ist. Anderenfalls gehört der Schlichtungsstelle ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat; in diesem Fall gehört der Schlichtungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an.

(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten bekannt zu geben.




§ 51 HmbRiG – Einigungsstelle

(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert oder eine Schlichtungsstelle nach § 50 Absatz 1 Satz 2 nicht gebildet wird, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 49 Absatz 7 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei von ihr und dem Richterrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zu Stande, bestellt ihn die oberste Dienstbehörde nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Berufsverbänden der Richter vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht besteht, der Präsident der Bürgerschaft. Der nach Satz 2 zu bestimmende Vorsitzende darf nicht dem Gericht angehören, das die Maßnahme beabsichtigt oder dessen Richterrat die Maßnahme beantragt hat. In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Einigungsstelle abweichend von Satz 2 statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entsenden Richterrat und Personalrat je zwei Mitglieder in die Einigungsstelle; in diesem Fall gehört der Einigungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an.

(3) Der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dem Gericht und dem Richterrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.

(6) In den Fällen des § 55 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.

(7) In den Fällen des § 56 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 49 Absatz 3 Satz 1. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.




§ 52 HmbRiG – Verfahren bei der Mitwirkung

(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.

(2) Das Gericht teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat hat Einwendungen oder abweichende Vorschläge dem Gericht innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder erhält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(4) Entspricht das Gericht den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt es dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.




§ 53 HmbRiG – Vorläufige Regelungen

Das Gericht kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis wir endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.




§ 54 HmbRiG – Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen sind zulässig. Sie werden vom Präsidenten des Gerichts und vom Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekannt gegeben. Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.




§ 55 HmbRiG – Mitbestimmung

Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, insbesondere in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.
    Aufstellung von Urlaubsplänen und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs sowie Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,
  2. 2.
    Regelung der Ordnung in dem Gericht, soweit hiervon Richter betroffen sind,
  3. 3.
    Gestaltung der Arbeitsplätze,
  4. 4.
    Festsetzung von Vergütungssätzen für Nebentätigkeiten,
  5. 5.
    Gewährung und Ablehnung von Vorschüssen sowie von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  6. 6.
    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  7. 7.
    Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen.




§ 56 HmbRiG – Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, insbesondere in folgenden personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    allgemeine Regelungen über Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn deren Einschränkung oder Untersagung beabsichtigt ist,

  3. 3.

    Erlass von Disziplinarverfügungen und Ausspruch schriftlicher Missbilligungen,

  4. 4.

    Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,

  5. 5.

    Erlass von Beurteilungsrichtlinien,

  6. 6.

    Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung,

  7. 7.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen,

  8. 8.

    Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,

  9. 9.

    Durchführung der beruflichen Fortbildung mit Ausnahme der Gestaltung der Veranstaltungen und der Auswahl der Vortragenden,

  10. 10.

    Regelungen über einen richterlichen Eil- und Notdienst, soweit nicht das Präsidium zuständig ist,

  11. 11.

    Einführung oder wesentliche Ausweitung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderung von Arbeitsmethoden,

  12. 12.

    Einführung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen,

  13. 13.

    Einführung, Anwendung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Richtern ermöglichen,

  14. 14.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung,

  15. 15.

    Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  16. 16.

    Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,

  17. 17.

    Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis zu verlängern,

  18. 18.

    Abordnung ab einer Dauer von sechs Monaten, bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,

  19. 19.

    Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,

  20. 20.

    Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen.

(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, bei personellen Angelegenheiten mitzuwirken, soweit sie die Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betreffen, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind. In diesen Fällen besteht ein Mitbestimmungsrecht nach Absatz 1 Nummer 18 nicht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3, 16 und 17 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

(4) Soweit das Gericht an

  1. 1.

    der Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,

  2. 2.

    der Bemessung des Personalbedarfs sowie

  3. 3.

    der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichts

beteiligt ist, gibt es dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Entwürfe Stellung zu nehmen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator vor.

(5) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Gerichts sowie für Dienst- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Richterrat zu beraten.

(6) Das Gericht und die in § 31 Absatz 2 Nummer 6 genannten Stellen haben den Richterrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Das Gericht hat dem Richterrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in § 31 Absatz 2 Nummer 6 genannten Stellen mitzuteilen. Der Richterrat wirkt bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 22 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit. An den Besprechungen des Gerichts mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem entsprechend § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit gebildeten Arbeitsschutzsausschuss nehmen die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teil. Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat dem Richterrat die Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. § 193 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.




§ 57 HmbRiG – Von der Mitbestimmung ausgenommene Angelegenheiten

Von der Mitbestimmung durch den Richterrat sind ausgenommen:

  1. 1.

    Einzelfallentscheidungen nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, soweit sie nicht von § 55 Nummern 1 bis 7 oder § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 15 erfasst werden;

  2. 2.

    Maßnahmen, an denen der Richterwahlausschuss zu beteiligen ist (Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg);

  3. 3.

    Maßnahmen, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist (§ 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 8);

  4. 4.

    Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen.




§ 58 HmbRiG – Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten

(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe von Absatz 2 bestimmte Zahl von Mitgliedern des Richterrats teilnehmen.

(2) Die Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats verhält sich zur Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Bei der Bildung der Zahl wird auf- oder abgerundet. Grundsätzlich werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet. Ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten höher als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils aufgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Richterratsmitglieder die Zahl der Mitglieder des Personalrats nicht überstiege. Ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten niedriger als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils abgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Mitglieder des Richterrats ebenso hoch wäre wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.

(3) Ist die nach Absatz 2 ermittelte Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats höher als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so nehmen außer den Mitgliedern des Richterrats die nächstberufenen Ersatzmitglieder an der gemeinsamen Sitzung teil. Ist die Zahl niedriger als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so bestimmt der Richterrat die an der Sitzung teilnehmen Mitglieder.

(4) Für die gemeinsame Sitzung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Richterrats einberufen und geleitet, wenn die Zahl der Richter nach Absatz 2 mindestens ebenso hoch ist wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.




§ 59 HmbRiG – Vereinbarungen mit den Berufsverbänden der Richter

(1) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Berufsverbänden der Richter verbindlich zu vereinbaren, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt. Die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(2) Anzustreben ist eine ein vernehmliche, sachgerechte Einigung. Kommt eine allgemeine Regelung nicht zu Stande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Berufsverbände die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. Der Senat kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.

(3) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitwirkung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, wirken die Berufsverbände der Richter mit, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt.

(4) Die Berufsverbände der Richter sind bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der richterlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(5) Die Beteiligung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.




§ 60 HmbRiG – Verschlusssachen

(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Richterrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft sind, tritt an die Stelle des Richterrats ein von ihm zu bestimmendes Mitglied, das nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt ist, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Das nach Absatz 1 bestimmte Mitglied muss Mitglied der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle sein.

(3) § 45 Absatz 3 gilt nicht.

(4) Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Mitglied nach Absatz 1, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren nach § 70 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(5) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58, die Verschlusssachen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass neben das Mitglied nach Absatz 1 ein vom Personalrat zu benennendes Mitglied tritt.




§ 61 HmbRiG – Bildung und Zusammensetzung

(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden.

(2) Der Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus dreizehn Mitgliedern, der Präsidialrat für die Finanzgerichtsbarkeit aus drei Mitgliedern. Die übrigen Präsidialräte bestehen aus sieben Mitgliedern.

(3) Dem Präsidialrat gehören die Präsidenten und die gewählten Mitglieder der zu dem Gerichtszweig gehörenden Gerichte an.

(4) Von den gewählten Mitgliedern gehören an

  1. 1.
    je zwei dem Hanseatischen Oberlandesgericht, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht Hamburg, dem Landessozialgericht Hamburg und dem Finanzgericht Hamburg,
  2. 2.
    je drei dem Verwaltungsgericht Hamburg dem Arbeitsgericht Hamburg, dem Sozialgericht Hamburg,
  3. 3.
    je vier dem Landgericht Hamburg und den Amtsgerichten.




§ 62 HmbRiG – Aufgaben

(1) Der Präsidialrat wird beteiligt vor jeder

  1. 1.
    Einstellung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags,
  2. 2.
    Ernennung von Richtern auf Lebenszeit,
  3. 3.
    Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
  4. 4.
    Versetzung von Richtern auf Lebenszeit an ein anderes Gericht mit schriftlicher Zustimmung,
  5. 5.
    Einleitung von Verfahren vor dem Richterdienstgericht in den Fällen der §§ 31 und 34 des Deutschen Richtergesetzes,
  6. 6.
    Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 32 des Deutschen Richtergesetzes,
  7. 7.
    Rücknahme von Ernennungen nach § 19 des Deutschen Richtergesetzes, an denen der Präsidialrat beteiligt war,
  8. 8.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 5 bis 8 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.




§ 63 HmbRiG – Zuständigkeiten

(1) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 5, 7 und 8 der Präsidialrat des Gerichtszweiges, dem der Richter angehört.

(2) Bei einem Richter auf Probe, der in der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.




§ 64 HmbRiG – Wahl, anwendbare Vorschriften

(1) Die Richter des Gerichts wählen die nach § 61 Absatz 4 auf das Gericht entfallenden Mitglieder des Präsidialrats in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.

(2) Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Als Stellvertreter sind die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe des Doppelten der Zahl der auf das Gericht entfallenden gewählten Mitglieder des Präsidialrats. Im Übrigen gelten für die Wahl des Präsidialrats und ihre Anfechtung § 33 Absätze 2 bis 4, § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 4 sowie die §§ 36 und 37 entsprechend.

(5) Für die Amtszeit des Präsidialrats, seine Auflösung, den gerichtlichen Ausschluss gewählter Mitglieder, das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft und den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gelten § 22 Absatz 1, § 23 und die §§ 38 bis 40 entsprechend.




§ 65 HmbRiG – Stellvertreter und Ersatzmitglieder

(1) Im Fall der zeitweiligen Verhinderung wird ein gewähltes Mitglied durch seinen Stellvertreter vertreten. Im Fall der zeitweiligen Verhinderung des Stellvertreters rückt der Richter nach, der die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.

(2) Erlischt die Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds, so tritt sein Stellvertreter als Ersatzmitglied ein.

(3) Erlischt die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 eingetretenen Mitglieds, so tritt als Ersatzmitglied ein, wer die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Sein Stellvertreter ist der Richter, der die danach nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.




§ 66 HmbRiG – Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung, personenbezogene Unterlagen

(1) Vorsitzender des Präsidialrats ist der Präsident des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges.

(2) Die Präsidenten der Gerichte werden im Präsidialrat durch ihre ständigen Vertreter vertreten.

(3) Für die Geschäftsführung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 5, § 46 Absätze 1 und 2 und § 47 Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Für die Behandlung personenbezogener Unterlagen gilt § 48a Absatz 1 entsprechend.




§ 67 HmbRiG – Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Präsidialrats sind nicht öffentlich.

(2) Die zuständige Behörde kann sich gegenüber dem Präsidialrat äußern und zu diesem Zweck einen Vertreter in die Sitzungen des Präsidialrats entsenden. An der Beschlussfassung nimmt der Vertreter nicht teil.

(3) Hat in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 3 und 4 der Bewerber keine Planstelle in dem Gerichtszweig inne, in dem er planmäßig verwendet werden soll, so nehmen die Mitglieder des Präsidialrats des Gerichtszweiges, in dem der Bewerber eine Planstelle innehat, an der Beratung, nicht jedoch an der Beschlussfassung des Präsidialrats teil.

(4) Auf Beschluss des Präsidialrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(5) Die Mitglieder des Präsidialrates und ihre Stellvertreter sind zur Bereitstellung erforderlicher personenbezogener Daten entsprechend § 25 Absatz 6 verpflichtet.




§ 67a HmbRiG – Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz

(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Präsidialrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. § 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend. Im Übrigen bleiben die §§ 66 und 67 unberührt.

(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 66 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 erfolgen. § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.




§ 68 HmbRiG – Einleitung der Beteiligung

(1) In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 beantragt die zuständige Behörde die Stellungnahme des Präsidialrats, wenn sie dem Richterwahlausschuss einen Bewerber zur Wahl aufgibt. Dem Antrag sind die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen, wobei Antrag und Unterlagen auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können.

(2) In den übrigen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme und begründet sie.

(3) Bei Auswahlgesprächen ist ein gewähltes Mitglied des Präsidialrats zu beteiligen.

(4) Die Mitglieder des Präsidialrats können die Personalakten des Bewerbers oder des betroffenen Richters einsehen. Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird.




§ 69 HmbRiG – Stellungnahme

(1) In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gibt der Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. Auf Antrag des Bewerbers ist die Stellungnahme zu den Personalakten zu nehmen.

(2) In den übrigen Fällen ist der Präsidialrat berechtigt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform abzugeben. Die beabsichtigte Maßnahme darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist des Satzes 1 verstrichen ist.




§ 70 HmbRiG – Verwaltungsgerichtliches Verfahren

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Stellvertreter sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den Fall der Wahlanfechtung für vorgeschlagene Richter.

(3) Über Streitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz entscheidet im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.




§ 71 HmbRiG – Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind die Richterdienstkammer und der Richterdienstsenat.

(2) Die Richterdienstkammer besteht bei dem Landgericht Hamburg, der Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht.

(3) Die Richterdienstgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Zahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern.

(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.




§ 72 HmbRiG – Zuständigkeit der Richterdienstkammer

(1) Die Richterdienstkammer entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 30 Absatz 1 Nummer 3, § 31 des Deutschen Richtergesetzes),

  3. 3.

    bei Richtern auf Lebenszeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

    3. c)
    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 30 Absatz 1 Nummer 4, § 32 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      der Abordnung eines Richters nach § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,

  5. 5.

    bei Streitigkeiten wegen einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 4), Urlaub ohne Dienstbezüge (§ 5), Teilzeitbeschäftigung (§ 5a) sowie Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 7 Absatz 6).

(2) Die Richterdienstkammer entscheidet ferner in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.




§ 73 HmbRiG – Zuständigkeit des Richterdienstsenats

Der Richterdienstsenat entscheidet

  1. 1.
    über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Richterdienstkammer,
  2. 2.
    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.




§ 74 HmbRiG – Revision

Gegen Urteile des Richterdienstsenats steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes im Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes und in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.




§ 75 HmbRiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Sie werden für die Richterdienstkammer von dem Präsidium des Landgerichts Hamburg für Richterdienstsenat von dem Präsidium des Hanseatischen Oberlandesgericht auf drei Jahre bestellt. Bei der Bestellung der nichtständigen Beisitzer ist das Präsidium an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der anderen Gerichte aufgestellt werden. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu bestellen.

(3) Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.




§ 76 HmbRiG – Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 34 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.




§ 77 HmbRiG – Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. 2.
    der Richter im Strafverfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.




§ 78 HmbRiG – Besetzung im Einzelfall

(1) Die Richterdienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.




§ 79 HmbRiG – Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte sind nichtständige Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte. Sie werden vom Senat auf drei Jahre zu ehrenamtlichen Richtern bestellt.

(2) Die Vorschriften des § 75 Absätze 2 und 3 sowie der §§ 76 und 77 gelten für die ehrenamtlichen Richter entsprechend.




§ 80 HmbRiG – Zusammensetzung

(1) Die Präsidien der Richterdienstkammer und des Richterdienstsenats bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden, seinen Stehvertreters und dem Dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem lebensältesten ständigen Beisitzer.

(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.




§ 81 HmbRiG – Aufgaben

(1) Das Präsidium bestimmt vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind. Das Gleiche gilt für ihre Vertretung im Verhinderungsfall.

(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder langdauernder Verhinderung eines Mitglieds erforderlich wird.

(4) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Regelungen durch den Vorsitzenden getroffen. § 21i Absatz 2 Sätze 2 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.




§ 82 HmbRiG – Anwendung des Hamburgischen Disziplinargesetzes

Für Disziplinarangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.




§ 83 HmbRiG – Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Zu Vertretern (§ 16 Absatz 2 HmbVwVfG können nur auf Lebenszeit ernannte Richter bestellt werden.

(2) Gegen Disziplinarverfügungen und Widerspruchsbescheide kann die Entscheidung der Richterdienstkammer beantragt werden. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde an den Richterdienstsenat gegen den Beschluss der Richterdienstkammer gelten die Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes entsprechend.

(3) § 76 des Hamburgischen Disziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor den Richterdienstgerichten die für die erste Instanz und die Berufungsinstanz getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. In Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts durch die Richterdienstgerichte sind keine Gebühren zu erheben. Im Verfahren über die Verhängung einer Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt gelten die für das Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf Zurückstufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.




§ 84 HmbRiG – Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde

(1) Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung und Änderung dieser Anordnungen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Richterdienstkammer durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Richterdienstkammer ist die Beschwerde zulässig.

(2) An Stelle der Richterdienstkammer entscheidet der Richterdienstsenat, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.




§ 85 HmbRiG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden. Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.

(2) Gegen einen Richter kann auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Grundgehalt verhängt werden. Die Maßnahme kann mit einer Geldbuße oder mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.




§ 86 HmbRiG – Sondervorschrift für Richter kraft Auftrags

Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.




§ 87 HmbRiG – Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 2 (Versetzungsverfahren) und Nummern 3 bis 5 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 17, zuletzt geändert am 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2191), und des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 291), zuletzt geändert am 14. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet nur in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 4 und 5 statt.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 und 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 4 und 5 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.




§ 88 HmbRiG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Richters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt der Richter trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne des Satzes 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn der Richter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen oder seine begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen.

(2) Ein auf Antrag des Dienstvorgesetzten gemäß § 16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. April 2008 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellender Vertreter muss ein Richter sein.

(3) Stellt der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 44 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes) die Dienstunfähigkeit des Richters auf Lebenszeit fest, entscheidet die nach § 45 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(4) Hält die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle den Richter auf Lebenszeit nach dem Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 3 für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Richterdienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen.

(5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

(6) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.




§ 89 HmbRiG – Urteilsformel

(1) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

(2) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a steht das Gericht die Möglichkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(5) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e steht das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.




§ 90 HmbRiG – Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten worden und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 91 HmbRiG – Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung

In Verfahren nach § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.




§ 92 HmbRiG – Aufhebung von Vorschriften

Das Hamburgische Richtergesetz vom 15. Juni 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.




§ 93 HmbRiG – Beginn der ersten Amtszeit des Richterwahlausschusses und der Richtervertretungen

(1) Die erste Amtszeit des nach diesem Gesetz bestellten Richterwahlausschusses beginnt am 1. Januar 1992. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die Mitglieder nach den §§ 15 und 16 neu zu berufen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der nach der bisherigen gesetzlichen Regelung gebildete Richterwahlausschuss im Amt.

(2) Die erste Amtszeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz beginnt am 1. Oktober 1991. Bis dahin bleiben die zuvor gewählten Richtervertretungen im Amt. Sofern die Amtsperiode des Richterrats oder der gewählten Mitgliedes des Präsidialrats vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt enden würde, verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. Die Beteiligung der Richtervertretungen erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Hamburgischen Richtergesetz vom 15. Juni 1964 in der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.




§ 94 HmbRiG – Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

§ 6 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 20. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    Nummer 6 erhält folgende Fassung:
    "6. das Hanseatische Oberlandesgericht,".
  2. 2.
    Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
    "7. das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,".
  3. 3.
    Die bisherigen Nummern 7 bis 13 werden Nummern 8 bis 14.




§ 95 HmbRiG – Amtszeit des bisherigen gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts

Die Amtszeit des gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts endet mit Bekanntgabe der Ergebnisse der Personalratswahlen zu den Personalräten der Dienststellen nach § 6 Absatz 1 Nummern 6 und 7 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes, spätestens am 31. Mai 1992.




§ 96 HmbRiG – Ausführung des Richterwahlgesetzes

Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes vom 25. August 1950 (BGBl. III 301-2), zuletzt geändert am 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022, 3024 und 3025), in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Mitglied des Senats.