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§ 8 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeswaldgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LWaldG,HH
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LWaldG

(1) Staatswald ist Erholungswald im Sinne des § 13 des Bundeswaldgesetzes, soweit er nicht im Naturschutzgebiet oder im Hafengebiet liegt oder es sich um Vorlandpflanzungen im Hochwasserabflussgebiet der Elbe handelt. Der Erholungswald wird durch Beschilderung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz gekennzeichnet.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Privatwald zu Erholungswald zu erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, diese Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Dabei kann geregelt werden:

  1. 1.
    die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
  2. 2.
    die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher,
  3. 3.
    die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen zu dulden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LWaldG,HH - Landeswaldgesetz/