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§ 14 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeswaldgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LWaldG,HH
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWaldG

(1) Zur Verhütung von Waldbränden kann die zuständige Behörde gegenüber den Waldbesitzern Schutzmaßnahmen anordnen. Sie kann diese Maßnahmen nach Anhörung der betroffenen Besitzer auf Kosten der Waldbesitzer selbst durchführen, wenn es sich um Schutzmaßnahmen handelt, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr unverzüglich zu treffen sind. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt die Freie und Hansestadt Hamburg, wenn die Maßnahmen überwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die Erholung der Bevölkerung geboten sind.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden zu erlassen. Dabei kann er insbesondere den Umfang der Hilfeleistung durch Dritte regeln sowie den Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen zeitweise weiter einschränken.

(3) Wird der Wald von forstschädlichen Insekten befallen, so ist der Waldbesitzer verpflichtet, anerkannt wirksame Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Die zuständige Behörde empfiehlt durch Richtlinien, welche Bekämpfungsmaßnahmen anerkannt wirksam sind. Sie ist ermächtigt, bei stark zunehmendem, überörtlichem Befall besondere Anordnungen zur Bekämpfung zu treffen.

(4) In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf gefälltes oder gefallenes Nadelderbholz unentrindet nicht im Walde liegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LWaldG,HH - Landeswaldgesetz/