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§ 111 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 LHO – Überwachung durch den Rechnungshof (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Rechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 105 - 112, TEIL VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts/