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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch/§§ 86 - 119, Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten/§§ 86 - 101a, Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten/§§ 87 - 96, Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander/
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§ 90 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten → Zweiter Titel – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 90 SGB X – Anträge und Widerspruch beim Auftrag
1Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. 2Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch/§§ 86 - 119, Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten/§§ 86 - 101a, Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten/§§ 87 - 96, Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137478,101
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