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§ 9 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LHO – Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Bei jeder Behörde, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin bzw. der Leiter der Behörde (Behördenleiterin/ Behördenleiter) diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die bzw. der Beauftragte soll der Behördenleiterin bzw. dem Behördenleiter unmittelbar unterstellt werden.

(2) Der bzw. dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist die bzw. der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie bzw. er kann die in Satz 1 genannten Aufgaben übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 1 - 10, TEIL I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan/
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