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§ 6a HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a HmbRiG – Benachteiligungsverbot

Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 4, 5 und 5a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit reduziertem Dienst gegenüber Richtern mit regelmäßigem Dienst ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 1 - 13, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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