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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§ 28, 1. - Allgemeines/
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§ 28 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 1. – Allgemeines
§ 28 HmbRiG – Begriff, Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Richtervertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.die Richterräte,
- 2.die Präsidialräte.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen führen ihr Amt unentgeltlich. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu befreien, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.
(3) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen wahrnehmen, dürfen dann nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§ 28, 1. - Allgemeines/
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