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§ 3a HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a HmbRiG – Dienstliche Beurteilungen

(1) Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die für die Justiz zuständige Behörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen, insbesondere die Beurteilungszeiträume für die Regelbeurteilungen bestimmen und bei Richtern auf Lebenszeit Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Richters. Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Absätze 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(3) Die Beurteilung ist dem Richter zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu erörtern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 1 - 13, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/