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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz/§§ 28 - 44, Teil 4 - Planungsverantwortung/§§ 34 - 44, Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden/
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§ 38 KrWG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Bundesrecht
Teil 4 – Planungsverantwortung → Abschnitt 3 – Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
§ 38 KrWG – Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens zu regeln, insbesondere
- 1.
Art und Umfang der Antragsunterlagen,
- 2.
nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 35 Absatz 4,
- 3.
nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 sowie
- 4.
nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5.
(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz/§§ 28 - 44, Teil 4 - Planungsverantwortung/§§ 34 - 44, Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4769832,39
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