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§ 3 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEntG
Referenz: 214-a-1

§ 3 BremEntG

(1) Durch Enteignung nach diesem Gesetz können

  1. a)
    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  2. b)
    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  3. c)
    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
  4. d)
    Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der unter c) bezeichneten Art gewähren;
  5. e)
    die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend den Festsetzungen des festgestellten Plans angeordnet werden.

(2) Auf die Enteignung des Zubehörs eines Grundstücks sowie von Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, ist § 92 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Buchstaben b) bis d) bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEntG,HB - Enteignungsgesetz/
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