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§ 11 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 11 LPflegEG – Verordnungsermächtigung

(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung insbesondere

  1. 1.
    das Verfahren, die Art und die Höhe der Förderung, die Wertuntergrenzen für die Förderung nach § 5 Abs. 1, die Vergabe und den Nachweis sowie die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln,
  2. 2.
    die Art, die Höhe und die Laufzeit der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen.

(2) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wertgrenzen nach § 5 Abs. 3 neu festzusetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflegEG,BE - Landespflegeeinrichtungsgesetz/
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