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§ 36 ElektroG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Zuständige Behörde

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ElektroG
Gliederungs-Nr.: 2129-59
Normtyp: Gesetz

§ 36 ElektroG – Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz/§§ 36 - 39, Abschnitt 7 - Zuständige Behörde/
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