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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNatG,HB - Bremisches Naturschutzgesetz/§§ 38 - 43, Kapitel 11 - Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden/
Dokument
§ 40 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 11 – Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden
§ 40 BremNatG – Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Rechtskräftig eingezogene Gegenstände sind der unteren Naturschutzbehörde auf ihren Antrag zu gemeinnützigen Zwecken zu überlassen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNatG,HB - Bremisches Naturschutzgesetz/§§ 38 - 43, Kapitel 11 - Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden/
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