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§ 40 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 11 – Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 BremNatG – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Rechtskräftig eingezogene Gegenstände sind der unteren Naturschutzbehörde auf ihren Antrag zu gemeinnützigen Zwecken zu überlassen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNatG,HB - Bremisches Naturschutzgesetz/§§ 38 - 43, Kapitel 11 - Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden/
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