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§ 12 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 12 LPflegEG – Übergangsregelung zur Pauschalförderung

Bei stationären Pflegeeinrichtungen, deren Pauschalförderung ab dem 1. Januar 2003 entfällt, wird die aktuelle Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch um den bis zum 31. Dezember 2002 aus der Pauschalförderung resultierenden Minderbetrag erhöht, soweit nicht Verrechnungstatbestände entgegenstehen. Bei Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen wird vom 1. Januar 2003 an die Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe des zusätzlichen Pauschalförderanspruchs gemindert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflegEG,BE - Landespflegeeinrichtungsgesetz/
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