Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 8 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 LPflegEG – Rückforderung, Zinsen und dingliche Sicherung

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits geleistete Fördermittel zu erstatten. Die zu erstattenden Fördermittel sind durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.

(2) Der Umfang der Erstattung richtet sich nach der Höhe der bewilligten Fördermittel. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft, hergestellt, instandgesetzt oder instandgehalten worden sind, mindert sich der Rückforderungsanspruch entsprechend der abgelaufenen Zweckbindungsdauer, die sich entweder aus dem Bewilligungsbescheid ergibt oder der durchschnittlichen Nutzungsdauer entspricht. Bei anteiliger Förderung ist der Rückforderungsanspruch entsprechend anteilig begrenzt.

(3) Für die Verzinsung von Rückforderungsansprüchen gilt § 49a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Klage gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung von Fördermitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Rückforderungsansprüche des Landes aus der Einzelförderung und der Förderzweck sollen regelmäßig in geeigneter Weise dinglich gesichert werden.

(6) Für ausgezahlte Fördermittel aus der Einzelförderung, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet werden, ist § 49a Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt, soweit Fördermittel in Anspruch genommen werden, obwohl Eigenmittel anteilig einzusetzen sind.

Zu § 8: Geändert durch G vom 19. 12. 2005 (GVBl. S. 792).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflegEG,BE - Landespflegeeinrichtungsgesetz/